Welches Recht gilt bei der Scheidung? – Sonderregelung für Ehepartner mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit

Welches Recht gilt bei der Scheidung?

Sonderregelungen für Ehepartner mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Immer öfter lernen sich zum Beispiel deutsch-dänische Paare durch Arbeitsaufenthalte oder Studienaustauschprogramme über Ländergrenzen hinweg kennen und lieben. Während eine Hochzeit auch bei unterschiedlichen Nationalitäten von Rechts wegen problemlos möglich ist, muss für eine wirksame Scheidung erst geklärt werden, welche nationalen Gesetze gelten – die des Herkunftsstaates des Ehemannes oder die aus dem Land der Ehefrau. In Dänemark sind im Vergleich zu den übrigen EU-Staaten wichtige Sonderregelungen zu beachten. Unter anderem ist eine Scheidung nach dänischem Recht in Deutschland erst nach Anerkennung durch die deutschen Behörden rechtsgültig.

Ehepartner verschiedener Staatsangehörigkeit

Hat jeder Partner eine andere Staatsangehörigkeit, ist die Rede von einer binationalen Ehe. Dies bedeutet auch, dass beide Eheleute aus unterschiedlichen Rechtsordnungen mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten kommen. Da jedes nationale Recht nur innerhalb des jeweiligen Urheberstaates gilt, stellt sich die Frage, welches Recht bei einer Eheschließung zu beachten ist. Eine binationale Heirat ist formal unkompliziert möglich: Es zählt das jeweilige Ortsrecht und die Ehe wird in der Regel überall in der EU anerkannt. Eine Ausnahme von der einfachen Anerkennung kann für gleichgeschlechtliche Ehen gelten, falls im Zielstaat abweichende Regelungen bestehen.

Binationale Scheidung nach welchem Recht?

Anders ist es bei der binationalen Scheidung: Wollen sich Eheleute scheiden lassen, muss zuerst geklärt werden, welche Landesgesetze hierfür gelten. Nahezu alle Staaten haben ein sogenanntes Internationales Privatrecht, das diese Zuständigkeit regelt. Deutschland richtet sich wie viele EU-Mitgliedstaaten nach der EU-Verordnung „Rom III“. Das heißt: Lassen sich Paare unterschiedlicher Nationalität scheiden, hängt das Recht vom gewöhnlichen Aufenthaltsort der Eheleute ab und nicht von der Staatsangehörigkeit. Zudem können die Partner auch gemeinsam selbst bestimmen, nach welchem Recht sie geschieden werden.

 Abweichende Regelung in Dänemark

Dänemark hingegen regelt binationale Scheidungen nach dem Domizilrecht, das heißt, nach dem dauerhaft aktuellen Aufenthaltsort. Entscheidend sind die Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts, wo man ein unbefristetes Wohnverhältnis, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis und familiäre sowie soziale Bindungen hat. Dies ist im Einzelfall darzulegen und nachzuweisen. Ein Auslandsstudienjahr zum Beispiel stellt keinen Wechsel des dauerhaften aktuellen Aufenthaltsortes dar. Haben scheidungswillige Eheleute ihren dauerhaften aktuellen Aufenthalt in Dänemark, gilt also das dänische Familienrecht. Leben die Partner in Deutschland, greift das deutsche Recht. Die Staatsangehörigkeit der Eheleute ist auch hier nicht ausschlaggebend. Zur Verdeutlichung: Ein Deutscher und eine Dänin heiraten während des Studiums in Hamburg, ziehen für zehn Jahre nach Dänemark, kehren nach Deutschland zurück und lassen sich weitere 15 Jahre später scheiden. Die Eheleute können die Scheidung in Deutschland oder Dänemark einreichen, werden aber nach deutschem Recht geschieden, da hier der gewöhnliche Aufenthaltsort ist.

Scheidung anerkennen lassen

Innerhalb der EU werden Entscheidungen in Ehesachen, die ein Familiengericht eines Mitgliedsstaates trifft, im Regelfall ohne weitere gerichtliche Verfahren ebenso in dem jeweils anderen Land anerkannt. Auch hier ist jedoch zu beachten, dass Scheidungsurteile aus Dänemark sowie Nicht-EU-Staaten in Deutschland ausschließlich nach Anerkennung durch die hiesigen Behörden rechtswirksam sind.

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