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Schleswig-Holsteinischen
Notarkammer
08.08.2018 – Cannabis im Straßenverkehr / Harte Strafen zu befürchten
Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Der Konsum von Cannabis ist in Deutschland kein Randphänomen mehr. Dennoch sollten Konsumenten sich darüber im Klaren sein, dass ihre Handlungen juristische Konsequenzen haben können. Das gilt besonders für die Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss.
Harte Strafen zu befürchten
Das Autofahren unter Cannabiseinwirkung ist nach § 24a StVG eine Ordnungswidrigkeit. Wird ein Autofahrer beim Fahren unter Cannabiseinfluss erwischt, droht neben einem Bußgeld von 500 Euro auch ein einmonatiges Fahrverbot. Darüber hinaus kann die Führerscheinstelle die Fahrerlaubnis entziehen. Der Fahrer muss dann sechs Monate warten, bevor er eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragen kann.
Nachweis lange möglich
Cannabis-Konsumenten sollten auch beachten, dass sich der Cannabis-Konsum viele Tage später noch nachweisen lässt. Der psychoaktive Stoff im Cannabis, das THC, sowie dessen Abbauprodukte können im Blut und im Urin nachgewiesen werden. Durch eine Analyse der Abbauprodukte kann außerdem die Regelmäßigkeit des Konsums ermittelt werden. Liegt ein regelmäßiger Konsum vor, ist mit einem sicheren Entzug der Fahrerlaubnis zu rechnen.
Anwalt einschalten
Da der Zeitpunkt des Konsums und dessen Regelmäßigkeit präzise bestimmbar sind, sollten Cannabis-Konsumenten in Polizeikontrollen auf Ausreden oder Rechtfertigungen verzichten. Diese sind nicht nur leicht widerlegbar, sondern belasten den Betroffen unter Umständen. Stattdessen sollte sich der Konsument vor jeglicher Äußerung gegenüber der Polizei anwaltlichen Rat einholen.
MPU beim ersten Verstoß
Neben den zu erwartenden Strafen muss sich ein auffällig gewordener Autofahrer auch auf die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung gefasst machen. Diese kann die Verwaltungsbehörde schon beim ersten Verstoß verlangen. Zurzeit streiten die Gerichte darüber, ob für die Anordnung einer MPU nicht mindestens zwei Verstöße vorliegen müssen.
Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rak-sh.de.
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