30.01.2018 – Sorgerechtsentscheidungen / Immer zum Wohle des Kindes

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. „… und ich möchte dann auch das alleinige Sorgerecht für die Kinder“. Dieser Satz fällt immer wieder, wenn sich Eltern trennen oder scheiden lassen. Wenn Mutter oder Vater von ihrem Anwalt gefragt werden, ob der andere Elternteil dem zustimmen würde oder ob es besondere Gründe für einen sol­chen Antrag gäbe, erweckt diese Frage Verwunde­rung. Oft ist nämlich nicht bekannt, dass nach dem seit 1998 geltenden Kindschaftsreformgesetz beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht auch im Scheidungs- und Trennungsfall behalten.

 

Einigkeit in wichtigen Fragen

Nach einer Trennung kann auch beim gemeinsamen Sorgerecht der Elternteil, bei dem das Kind lebt, Entscheidungen des täglichen Lebens ohne Zustimmung des ehemaligen Lebenspartners treffen. Nur für grundlegend wichtige Entscheidun­gen, wie den Besuch einer bestimmten Schule oder die Erteilung eines Kinderausweises, ist das Einverständnis des anderen Elternteils er­forderlich. Können sich El­tern über bestimmte wichtige Fragen nicht einigen, überträgt das Familiengericht für diese Einzelfrage einem Elternteil allein die Entscheidungsbefugnis.

 

Bei Streit übernimmt das Gericht

Das Sorgerecht ist aufgegliedert in das Aufenthalt­bestimmungsrecht und Erziehungsrecht. Streiten sich die Eltern, bei wem oder wo das Kind leben soll, entscheidet das Gericht auf An­trag, welchem Elternteil das Aufenthaltbestim­mungsrecht zu übertragen ist. Oft geht es auch darum, dass ein Elternteil das Wohl des Kindes ge­fährdet sieht, wenn der ehemalige Partner, bei dem das Kind wohnt, mit dem neuen Lebenspartner zu­sammenzieht. Auch hier kann das Familiengericht zur Klärung herangezogen werden.

 

Anspruch auf alleiniges Sorgerecht

Es gibt aber auch Fälle, in denen das Sorgerecht auf Mutter oder Va­ter allein übertragen wird. Hierzu muss ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden. Stimmt der andere Elternteil zu, wird der Antrag positiv ent­schieden. Kinder ab Vollendung des 14. Lebens­jahres können der Übertragung widersprechen.

 

Immer im Sinne des Kindes

Gefährdet das gemeinsame Sorgerecht das Kindeswohl, kann gegen den Willen des anderen Elternteils das Sorgerecht einem Elternteil allein übertragen werden. Häufiger Streit zum Beispiel, bei dem das Kind wegen der Umgangsregelung im Mittelpunkt der Auseinandersetzungen steht, könnte ein Argument gegen das gemeinsame Sorgerecht sein. Auch eine Erkrankung, die es einem Elternteil nicht mehr möglich macht, seine Verantwortung kindeswohlentsprechend auszuüben, kann ein Grund sein.

 

Eltern sollten auf Vermittlung setzen

Bei wem das Kind nach einer Trennung der Eltern am besten aufgehoben ist, lässt sich nicht immer leicht klä­ren. Insbesondere wenn beide Eltern gleichermaßen dafür geeignet sind, wird die Entscheidung schwierig. Eltern sind immer dazu aufgerufen, sich in allererster Linie über diese Frage zum Wohle des Kindes zu verständigen. Dabei erhalten sie Unterstützung von den Jugendämtern, die in diesen Fällen gesetzlich zur Beratung und Vermittlung verpflichtet sind.

 

Scheitert dieser Vermittlungsversuch, sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwälte, die sich auf be­stimmte Rechts­gebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schles­wig-Holsteinische Rechts­anwalts­kammer un­ter der Telefonnummer 04621/9391-11.

 

Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Der Anwalt und seine Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.

 

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