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29.09.2020 – Erben in der Patchworkfamilie – Kinder des länger Lebenden im Vorteil
Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Heutzutage ist es nicht mehr ungewöhnlich, wenn ein Paar mit Kindern aus früheren Beziehungen zusammenlebt. In unbeschwerten Zeiten funktioniert die Konstellation von Partnern und Kindern unterschiedlicher Herkünfte oft problemlos. Doch was geschieht, wenn einer der Partner stirbt? Das gesetzliche Erbrecht ist an der ‚traditionellen՚ Familienform orientiert, die aus einem verheirateten Ehepaar mit gemeinsamen Kindern besteht. Mitglieder einer Patchworkfamilie sollten sich deshalb mit der Erbfolge auseinandersetzen. Denn wer das Erbe nicht dem Zufall überlassen, sondern nach den eigenen Wünschen gestalten möchte, muss handeln.
Stiefkinder per Gesetz vom Erbe ausgeschlossen
Nach der gesetzlichen Erbfolge können nur leibliche und adoptierte Kinder das Erbe oder den Pflichtteil beanspruchen. Stiefkinder hingegen erben nichts. Bei Ehepartnern, die beispielsweise je ein Kind aus einer früheren Beziehung mitgebracht und jeweils ein Hausgrundstück im Wert von 100.000 Euro besitzen, ergibt sich nach der gesetzlichen Erbfolge eine ungleiche Aufteilung des Nachlasses. Das Kind des zuerst versterbenden Elternteils erbt ½ Anteil. An den überlebenden Ehegatten fällt ebenfalls ½ Anteil, den er zusammen mit seinem Hausgrundstück an sein leibliches Kind weitervererbt. In diesem Fall erhält also ein Stiefkind wertmäßig 50.000 Euro und das andere 150.000 Euro.
Alle Kinder gleichstellen
Soll das Stiefkind gleichberechtigt zum eigenen Kind erben, können Ehepaare entsprechende Regelungen in einem gemeinschaftlichen Testament festhalten. Das Berliner Testament ermöglicht Ehegatten, sich gegenseitig als Alleinerben und alle Kinder zu gleichen Teilen als Schlusserben einzusetzen. Diese Möglichkeit sollte allerdings durch Pflichtteilsverzichtserklärungen der Kinder abgesichert werden. Denn wenn ein Partner verstirbt und der Nachwuchs seinen Pflichtteilsanspruch einfordert, kann der überlebende Partner in eine finanzielle Notlage geraten. Ist das Paar nicht verheiratet, können mittels Einzeltestamenten oder eines notariellen Erbvertrags Vorkehrungen getroffen werden. Auch eine Adoption kann ein Stiefkind in gleicher Weise wie ein leibliches Kind am Erbe teilhaben lassen.
Den Ehepartner absichern
Soll der überlebende Ehegatte vom Nachlass profitieren, das Stiefkind hingegen beim Tod des Erstversterbenden nicht am Vermögen teilhaben, bietet sich die Ausgestaltung der Vor- und Nacherbschaft an. Die Eltern setzen sich gegenseitig als Vorerben und die Kinder als Nacherben nur für das eigene Vermögen ein. Auch hier sollten die Kinder ihren Pflichtteilsverzicht erklären. Das eigene Kind kann auch als Vollerbe bestellt werden. Dies macht sich beispielsweise bezahlt, wenn ein Hausgrundstuck oder eine Eigentumswohnung vorhanden ist. Der überlebende Ehegatte kann dann etwa an der Wohnung ein Nießbrauchvermächtnis erhalten oder ihm wird ein Wohnrecht sowie weiteres Geldvermögen gewährt.
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