29.04.2021 – Verträge formgerecht kündigen – Was für eine rechtsgültige Kommunikation zu beachten ist

Verträge formgerecht kündigen

Was für eine rechtsgültige Kommunikation zu beachten ist

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Im Alltag gehört die lockere Kommunikation per E-Mail und Messenger-Apps längst zur Regel. Ist die Kündigung einer Wohnung oder eines Arbeitsverhältnisses jedoch aufgrund mangelnder Schriftform ungültig, kann dies weitreichende Folgen für Mieter und Arbeitnehmer haben. Als rein digitale Alternative kann in bestimmten Fällen die qualifizierte elektronische Signatur verwendet werden.

 

Vorsicht beim Kleingedruckten

Die meisten Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens sind ohne bestimmte Form gültig. Das heißt, sie können auch per E-Mail oder sogar mündlich abgeschlossen sowie gekündigt oder widerrufen werden. Bedingung ist, dass weder gesetzliche Regelungen noch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vertragspartners etwas anderes vorschreiben. Die AGB sollten daher sorgfältig gelesen werden. Im Kleingedruckten befinden sich oft Hinweise, die zum Beispiel bei der Stornierung eines Abonnements wichtig werden.

 

Online-Bestellungen widerrufen

Besonders bei Online-Bestellungen wird der Vertragswiderruf häufig in Anspruch genommen. Verbraucher sollten hierbei wissen, dass bereits beim Kauf eine schriftliche Widerrufsbelehrung durch den Händler Pflicht ist, beispielsweise in einer E-Mail oder auf Papier. Bei Bestellungen am Telefon reicht eine mündliche Belehrung. Ohne Belehrung verlängert sich die Widerrufsfrist von 14 Tagen auf ein Jahr und 14 Tage. Die Frist beginnt nach dem Eingang der Lieferung beziehungsweise der letzten Lieferung von mehreren Teilsendungen. Der Widerruf kann mündlich erfolgen, es ist jedoch ratsam, einen schriftlichen Beleg in Form einer E-Mail aufzusetzen.

 

Schriftformerfordernis bei Miet- und Arbeitsvertrag

Für spezielle Vereinbarungen gilt das sogenannte Schriftformerfordernis. Dies bedeutet nach § 126 BGB, dass beide Vertragspartner eigenhändig und mit voller Namensnennung ein schriftlich verfasstes Dokument unterzeichnen müssen. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Beispiele für eine verpflichtende Schriftform sind die Kündigung eines Mietvertrages, der für länger als ein Jahr geschlossen wurde, aber auch die Aufgabe der Arbeitsstelle. Ob der unterzeichnete Text handschriftlich oder am Computer verfasst wurde, spielt hingegen keine Rolle.

 

Qualifizierte elektronische Signatur kann Schriftform ersetzen

Seit einigen Jahren ist es unter bestimmten Bedingungen möglich, Dokumente, für die das Schriftformerfordernis besteht, mit einer sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur (QES) zu unterzeichnen. Die Voraussetzungen sind gesetzlich festgelegt: Die QES kann die Schriftform nicht ersetzen, wenn dies in einem speziellen Fall ausdrücklich verboten ist. So ist die QES nicht bei notariellen Beurkundungen zulässig.

 

Kommunikation mit Behörden

Aktuell ist geplant, die Schriftform bis zum Jahr 2022 auch in der Kommunikation mit Behörden weitestgehend zu ersetzen. Grundlage ist das Onlinezugangsgesetz, wonach alle Verwaltungsleistungen digital stattfinden sollen. Bürger können sich dann mit einem Nutzerkonto registrieren, um ihre Kommunikation mit den Behörden zu führen. Die Identifizierung erfolgt über die Benutzername-Passwort-Kombination und die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises. Bisher ist dies jedoch nur in Ausnahmefällen möglich.

 

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltssuchdienst im Internet unter https://www.rak-sh.de/.

 

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandantinnen und Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Anwältinnen und Anwälte und ihre Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.

 

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