28.03.2022 – Volle Straßen zur Urlaubszeit – Höhere Strafen für Verkehrsverstöße

Volle Straßen zur Urlaubszeit

Höhere Strafen für Verkehrsverstöße

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. In wenigen Tagen beginnen die Schulferien und viele Familien planen eine Urlaubsreise. Schnell kann es zu vollen Straßen und Unfällen kommen. Um empfindliche Strafen zu vermeiden, sollten Autofahrer wichtige Regelungen kennen, die der aktualisierte Bußgeldkatalog bei Parkverstößen, der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer sowie Rücksichtslosigkeit im Straßenverkehr vorsieht. Hierzu gehören neue Verstöße wie das vorschriftswidrige Nutzen einer Rettungsgasse sowie zahlreiche verschärfte Strafen bis zur Verdopplung von Verwarnungs- oder Bußgeldern.

Fahrverbot für Nutzung der Rettungsgasse

Der aktualisierte Bußgeldkatalog bestraft erstmals das unerlaubte Fahren durch eine Rettungsgasse mit einem Bußgeld von mindestens 240 Euro, zwei Punkten im zentralen Fahreignungsregister in Flensburg sowie einem Monat Fahrverbot. Wer keine Rettungsgasse bildet, muss 200 Euro bezahlen und hat ebenfalls mit zwei Punkten sowie einmonatigem Fahrverbot zu rechen. Werden andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet oder Fahrzeuge beschädigt, droht in beiden Fällen gar ein Bußgeld von bis zu 320 Euro.

Tempoüberschreitungen deutlich teurer

Auch die Verwarnungsgelder für unerlaubte Geschwindigkeitsüberschreitungen bis 20 km/h wurden verdoppelt. Beispielsweise müssen bei 16 bis 20 km/h zu schneller Fahrt innerorts nun 70 Euro statt bisher 35 Euro gezahlt werden. Außerorts sind es 60 Euro statt zuvor 30 Euro. Die Bußgelder sowie Punkte für darüber hinausgehende Tempoübertritte sind ebenfalls deutlich gestiegen. Die Grenzen, ab denen eine Geschwindigkeitsüberschreitung zu einem Fahrverbot führt, gelten unverändert: Ein solches Verbot riskiert, wer innerorts 31 km/h beziehungsweise außerorts 41 km/h zu schnell fährt und erwischt wird. Dasselbe droht bei wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 km/h innerhalb eines Jahres.

Verschärfte Ahndung von Parkverstößen

Der Bußgeldkatalog bestraft das Parken auf Geh- und Radwegen, das Parken oder Halten in zweiter Reihe sowie neuerdings das unerlaubte Halten auf Schutzstreifen für Radfahrer mit bis zu 110 Euro. Bei schweren Verstößen kann es zusätzlich zu einem Eintrag ins Fahreignungsregister kommen. Ob ein solcher Verstoß vorliegt, entscheidet die zuständige Behörde vor Ort. Ebenfalls teurer geworden ist das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz, für das ein Verwarnungsgeld in Höhe von 55 Euro fällig wird. Neu hinzugekommen ist die Ahndung des unerlaubten Parkens auf einem Parkplatz, welcher für E- oder Carsharingfahrzeuge vorgesehen ist. Das Verwarnungsgeld beträgt auch hier 55 Euro. Rechtswidriges Parken in schlecht überschaubaren oder engen Straßenbereichen, zum Beispiel vor einer scharfen Kurve, kann mit Zahlung von 35 Euro bestraft werden.

Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer

Auch die Strafen für Fahrer, die andere Verkehrsteilnehmer durch ihr Parkverhalten behindern oder blockieren, sind angehoben worden. Wer eine Feuerwehrzufahrt zuparkt und dadurch Rettungsfahrzeuge behindert, muss mit einer Strafe von 100 Euro sowie einem Punkt in Flensburg rechnen. Für die Nutzung von Gehwegen sowie links der Fahrbahn befindlichen Radwegen und Seitenstreifen werden bis zu 100 Euro fällig. Ebenfalls vorgesehen ist ein solches Bußgeld für das Verursachen von unnötigem Lärm oder vermeidbaren Abgasen durch sogenanntes Autoposing. Des Weiteren wurde das Bußgeld für Auto- und Motoradfahrer, die ohne Rücksicht auf die Gefährdung von Fußgängern abbiegen, von 70 auf 140 Euro verdoppelt. Hinzu kommen ein Punkt in Flensburg und ein Monat Fahrverbot.

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