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26.05.2021 – Erbe(n) nur unter einer Bedingung? Unverhältnismäßige Regelungen können unwirksam sein
Erbe(n) nur unter einer Bedingung? Unverhältnismäßige Regelungen können unwirksam sein
Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Die Versuchung, bestimmte Bedingungen im Testament an ein „Gutverhalten“ zu knüpfen, mag groß sein: Der länger lebende Ehepartner soll nur erben, wenn er oder sie nach dem eigenen Tode nicht erneut heiratet. Oder aber Enkel müssen die Großeltern regelmäßig besuchen, um später ihren Erbteil zu erhalten. Wollen Erblasser diese oder ähnliche Forderungen aufstellen, besteht die Gefahr, dass ein Gericht sie für ungültig erklärt. Die betroffenen Personen erben dann auch, wenn sie die Klauseln nicht einhalten. Entscheidend für eine rechtssichere Erbfolge ist, dass die Regelungen weder sittenwidrig sind, noch das sogenannte Pflichtteilsrecht verletzen.
Aussicht auf Vermögen darf kein Druckmittel sein
Eine sittenwidrige und damit möglicherweise ungültige letztwillige Verfügung liegt vor, wenn das zu vererbende Vermögen als Druckmittel eingesetzt wird, damit sich die Erben wie vom Erblasser gewünscht verhalten. Wann genau ein solcher unzulässiger Druck vorliegt, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Dieser kann eintreten, wenn beispielsweise eine selbst nicht vermögende Witwe nur unter der Bedingung Alleinerbin des wohlhabenden Ehemannes werden soll, dass sie nicht erneut heiratet. Andernfalls sollen sofort die gemeinsamen Kinder als Nacherben das Erbe erhalten. Bei Wiederheirat würde die überlebende Ehefrau also den gesamten Nachlass verlieren und wäre finanziell auf den neuen Ehemann angewiesen. Zu diesem Verlust käme es auch, wenn die Frau erst nach der gesetzlichen Frist von sechs Wochen erneut heiraten würde; innerhalb dieser Zeit können Erben ganz regulär ein Erbe ausschlagen, sodass der nächste Erbberechtigte dieses erhält.
Nacherben können das Vermögen nicht einfach einfordern
Ein wichtiger Bestandteil der hier geschilderten Sittenwidrigkeit ist, dass die wirtschaftlich schlechte Lage der Ehefrau sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vorliegt als auch beim Erbfall bestehen könnte. Dies kann der Erblasser nur theoretisch vermeiden, indem er der Partnerin zu Lebzeiten einen erheblichen Teil des Vermögens überträgt, wodurch diese nicht mehr auf das eigentliche Erbe angewiesen wäre. Doch auch dieses Vorgehen schließt nicht aus, dass die Ehefrau später erneut kein ausreichendes Vermögen haben könnte. Die Nacherben, die nach dem Willen des Verstorbenen bei einer Wiederheirat das Erbe erhalten würden, dürfen sich daher nicht auf diese Bedingung des Erblassers berufen. Das heißt, sie haben keine Möglichkeit, das Erbe einzufordern.
Ohne Pflichtteil geht es nicht
Wie also kann ein Erblasser ungültige Bedingungen, Einschränkungen, Auflagen oder Pflichten in einem Testament vermeiden? Es würde im geschilderten Fall genügen, die Nacherbfolge erst nach dem Tod der überlebenden Ehefrau eintreten zu lassen oder ihr beim sofortigen Eintritt der Nacherbfolge ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils zuzuwenden. Dieser Pflichtteil muss laut Bundesverfassungsgericht grundsätzlich und unabhängig von den finanziellen Verhältnissen der Erbberechtigten vererbt werden: Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des Erbes, das eine Person von Gesetzes wegen erhält, wenn ein Erblasser keine individuellen Regelungen in einem Testament festgelegt hat.
Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner. Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de/.
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