25.01.2021 – Ausschluss vom Erbe – Nachlassfolge individuell regeln

Ausschluss vom Erbe

Nachlassfolge individuell regeln

 Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Jeder Mensch wird nach dem Gesetz von bestimmten Personen beerbt. Diese Erben können etwa die eigenen Kinder, Enkel oder der Ehegatte sein. Ist man mit dieser gesetzlichen Erbfolge nicht einverstanden, kann man die durch das Gesetz vorgesehenen Personen vom Erbe ausschließen.

 

Entfernte Erbfolge

Entscheidend für die gesetzliche Erbfolge ist der Grad der Verwandtschaft. Zunächst erben, neben einem noch lebenden Ehepartner, die ehelichen oder nichtehelichen Kinder. Leben diese nicht mehr, rücken die Enkel nach. War der Verstorbene hingegen kinderlos, werden die Eltern zu seinen Erben. Im Falle nicht verheirateter, kinderloser Einzelkinder als Erblasser führt dies schnell bis zu Cousins und Cousinen, zu denen möglicherweise seit Jahren kein Kontakt mehr besteht. Oftmals sollen stattdessen Freunde oder der nichteheliche Lebensgefährte erben.

 

Individuelle Benennung von Erben

Die Enterbung kann einfach dadurch erfolgen, dass jemand anderes als die gesetzlich vorgesehene Person als Erbe eingesetzt wird. Ein ausdrücklicher Ausschluss vom Erbe ist zwar nicht nötig, wird aber empfohlen, um Unklarheiten zu vermeiden. Eine Enterbung der gemeinsamen Kinder erfolgt beispielsweise im sogenannten Berliner Testament: Hier ernennen sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben und die Kinder zu Schlusserben des zuletzt Versterbenden. Das heißt, die Kinder sind von der gesetzlichen Erbfolge nach dem zuerst Versterbenden ausgeschlossen.

 

Verschiedene Möglichkeiten

Ein Ausschluss vom Erbe kann entweder durch einen Erbvertrag, der notariell beurkundet werden muss, oder ein Testament erfolgen. Das sogenannte öffentliche Testament wird von einem Notar beurkundet, der zuvor inhaltlich berät. Auf diese Weise wird der Wille des späteren Erblassers zweifelsfrei wiedergegeben. Alternativ kann das öffentliche Testament dem Notar als fertige Schrift übergeben werden, es entfällt jedoch die Beratung, sofern nicht anders gewünscht. Auch beim eigenhändigen Testament, das der Testierende handschriftlich selbst abfassen und unterschreiben muss, ist keine Beratung durch eine rechtskundige Person vorgesehen.

 

Unklarheiten und Streit vermeiden

Oft finden sich in eigenhändigen Testamenten unklare oder „unjuristische“ Formulierungen. So zum Beispiel, wenn es heißt, dass der Erblasser sein gesamtes Vermögen einer bestimmten Person vermacht. Der Laie meint damit, dass diese Person der Erbe sein soll. Juristisch ist ein Vermächtnis jedoch etwas, das eine andere Person als der Erbe erhält und das von dem Erben an den Vermächtnisnehmer zu übertragen ist. Da bei eigenhändigen Testamenten ein Erbschein erforderlich ist, muss dann im Rahmen des Erbscheinverfahrens ermittelt werden, was der Verstorbene gemeint hat. Beachten sollte man bei einer Enterbung auch die erbschaftsteuerlichen Konsequenzen für Erben, die keine nahen Verwandten sind.

 

Nennung von Gründen nicht nötig

Einen Grund für eine Enterbung benötigt man ebenfalls nicht. Niemand ist gezwungen, es bei der gesetzlichen Erbfolge zu belassen. Allerdings können der Ehegatte und direkte Nachkommen oder, falls keine Nachkommen existieren, stattdessen die Eltern den sogenannten Pflichtteil verlangen. Gerade im Falle außerehelicher Kinder wird oft versucht, den Anteil am Erbe zu verringern, indem bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte an die ehelichen Kinder oder den Ehegatten übertragen werden. Das ist grundsätzlich möglich, allerdings bestehen für zehn Jahre, unter Umständen auch länger, sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche. Eine „vollständige“ Enterbung ist damit in aller Regel nicht möglich.

 

Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner. Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de/.

 

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