24.10.2017 – Anrufe bei 0900er Nummern / Eltern haften nicht für Kinder

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Rufen Minderjährige ohne das Wissen der Eltern eine 0900-Nummer an, um Zahlungen zu tätigen, müssen die Eltern die Kosten nicht übernehmen. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor (BGH, 06.04.17, AZ. III ZR 368/16).

 

In dem konkreten Fall hat ein 13-Jähriger ein Computerspiel gespielt, das zu Beginn kostenlos war.  Um seine Spielfiguren aufzurüsten, kaufte der Junge mit sogenannten Credits nach und nach Extras hinzu. Diese virtuelle Währung erwarb der Jugendliche hinter dem Rücken seiner Mutter durch ein „Pay-by-Call“-Verfahren: Hierfür hat er eine 0900-Bezahlhotline 21 Mal angewählt und dem Zahlungsanbieter die gewünschten Geldbeträge auf der Telefontastatur eingegeben. Gegenüber dem Computerspielanbieter trat dieses Drittunternehmen in Vorkasse. Später verlangte der Zahlungsdienstleister den Betrag von insgesamt etwa 1.250 Euro über die Festnetztelefonrechnung ein. Dagegen wehrte sich die Mutter.

 

Bei dem Streit um die Zahlung der von der Telefongesellschaft geforderten Summe stellte sich der BGH auf die Seite der Mutter. „Zum einen gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter als Inhaberin des Festnetzanschlusses die Anrufe und Zahlungen des Sohnes autorisiert hatte“, erläutert Rechtsanwältin Anja Marquardsen, Fachanwältin für Familienrecht aus Barsbüttel. „Zum anderen hatte der Sohn über den Festnetzanschluss gar keine kostenpflichtige Dienstleistung in Anspruch genommen“ ergänzt Anja Marquardsen. Der Sohn habe vielmehr den Zahlungsdienstleister nur auf telefonischem Wege mit der Zahlung an den Spieleanbieter beauftragt. Dies stellt aber keine kostenpflichtige Telekommunikationsdienstleistung im Sinne des § 45i TKG dar.

 

Bei der Nutzung kostenpflichtiger Telefonsexhotlines von Minderjährigen kann der Fall aber ganz anders aussehen. Hier kann es gut sein, dass die Eltern für eine vom Kind gewählte kostenpflichtige Telefonsexhotline gerade stehen müssen. Schließlich gibt es bei diesen Fällen eine Gegenleistung, die direkt innerhalb des Telefonats erbracht wird. Auch wenn Eltern ihr Mobiltelefon, für das ein geschlossener Vertrag besteht, ihren Kindern überlassen, bestehen Haftungsrisiken.

 

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