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24.03.2021 – Boom bei Onlinebestellungen – Wie Käufer sich bei Vorkasse schützen
Boom bei Onlinebestellungen
Wie Käufer sich bei Vorkasse schützen können
Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Die Bestellung von Waren im Internet erlebt während der Corona-Pandemie einen echten Boom. Doch viele Besteller wissen gar nicht, dass Online-Käufe auch mit zahlreichen Risiken verbunden sind. Schnell erleben Verbraucher, die bisher vor allem in den Geschäften vor Ort eingekauft und auf die eigene Begutachtung der Ware vertraut haben, herbe Enttäuschungen. Vor allem die Bezahlung per Vorkasse, sprich vor Versand der Ware, birgt ein großes Betrugsrisiko. Bevor Kaufwillige auf den „Bestellen“-Button klicken, sollten sie unbedingt mit einem Blick in das Impressum prüfen, ob der Geschäftssitz in Deutschland liegt, oder ob es Hinweise auf einen sogenannten Fakeshop gibt.
Widerrufsrecht bei Onlinebestellungen
Grundsätzlich hat jeder Verbraucher bei Bestellungen im Internet dieselben Rechte wie beim Kauf vor Ort im Laden. Zusätzlich kann die Kaufentscheidung beim Onlinekauf bei einem kommerziellen Anbieter innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Dies ist sogar telefonisch möglich. Empfohlen ist aus Beweisgründen ein postalisches Einschreiben oder eine E-Mail mit Bitte um Bestätigung. Wichtig ist, dass der Widerruf eindeutig zu erkennen gibt, dass der Vertrag keine Gültigkeit mehr haben soll. Anschließend muss der Verbraucher die Ware fristgerecht zurückschicken. Eine Ausnahme sind rein digitale Medien: Hier kann das Widerrufsrecht unter bestimmten Voraussetzungen bereits erlöschen, sobald die Ausführung des Vertrags begonnen hat. Dies betrifft insbesondere Musik- oder In-App-Käufe mit sofortigem Download. Das Widerrufsrecht greift außerdem nicht für Käufe bei Privatpersonen. Einige unseriöse Anbieter geben sogar fälschlicherweise vor, Privatverkäufer zu sein, um sich dem Widerrufsrecht zu entziehen.
Verkäufer darf bei Mängeln nachbessern
Hat die im Internet erworbene Ware nicht die vereinbarte Beschaffenheit wie zum Beispiel ein Lautsprecher, der in Schwarz bestellt und in Weiß geliefert wurde, können Käufer Nacherfüllung verlangen. Seriöse Anbieter senden in diesem Falle eine Ersatzlieferung. Ist ein Artikel beschädigt oder fehlt eine Funktion, können Verbraucher von Gesetzes wegen wählen, ob sie mit einer Nachbesserung, also Beseitigung des Mangels, einverstanden sind oder die erneute Lieferung eines einwandfreien Artikels wünschen. Der ursprünglich gelieferte Artikel muss dann in der Regel zurückgesendet werden. Allerdings kann der Verkäufer die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Vor allem bei Gebrauchtwaren oder Gegenständen, die nach Vorgaben des Käufers individuell hergestellt wurden, kommt regelmäßig keine Nachlieferung in Frage.
Wie können sich Verbraucher schützen?
Auf vermeintliche Schnäppchen wie Smartphones zum halben Preis sollten Verbraucher besser verzichten: Regelmäßig passiert es, dass sie die Ware per Vorkasse bezahlt haben und später mit leeren Händen dastehen. Bei scheinbar unverdächtigen Angeboten sollten Verbraucher vor dem Kauf dennoch prüfen, ob der Verkäufer eine vollständige Adresse mit Firma oder seinem Vor- und Zunamen angibt, die sich durch Recherche im Internet bestätigen lässt. Andernfalls handelt es sich gegebenenfalls um einen sogenannten Fakeshop, der nur aus einer Website besteht. Eine hohe Zahl positiver Bewertungen kann ein gutes Zeichen sein – doch auch sie könnten gefälscht oder gekauft sein. Vor allem sollten Käufer vor dem Bezahlen das Bankkonto des Händlers beachten: Dieses sollte immer bei einer deutschen Bank oder Sparkasse bestehen, erkennbar daran, dass die IBAN mit „DE“ beginnt. Bei Sitz des Verkäufers im Ausland ist Vorsicht geboten. Das Widerrufsrecht besteht zwar in der gesamten EU, oft ist es jedoch schwierig, bestehende Rückzahlungsansprüche tatsächlich durchzusetzen.
Was ist im Betrugsfall zu tun
Ist ein Käufer Opfer eines Internetbetruges geworden, ist es meist zu spät für wirksame Maßnahmen. Hat der Käufer schon selbst oder durch einen Rechtsanwalt schriftlich eine Nachfrist mit genauem Datum zur Lieferung gesetzt, die ohne Reaktion verstrichen ist, sollte der Rücktritt vom Vertrag folgen samt Aufforderung an den Verkäufer, den Kaufpreis zurückzuzahlen. Wenn auch jetzt nichts passiert, bleibt die gerichtliche Geltendmachung, zweckmäßigerweise durch einen Rechtsanwalt. Außerdem sollte der Käufer Strafanzeige wegen Betruges erstatten. Dadurch gibt es zwar kein Geld, aber sofern der Betrüger gefasst wird, kann das Gericht sein Urteil davon abhängig machen, ob der Schaden dem Käufer gegenüber ausgeglichen wird. In den meisten Fällen geht der betrogene Käufer aber leer aus. Daher: Vorsicht bei Vorkasse, wenn sich die Identität des Verkäufers nicht im Vorfeld bestätigen lässt.
Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltssuchdienst im Internet unter https://www.rak-sh.de/.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandantinnen und Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Anwältinnen und Anwälte und ihre Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.
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