23.09.2015 – Leistungsbeschreibungen in Bauverträgen sorgfältig prüfen – Bei Mängelreklamation Fristen beachten

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Unter dem Motto „Meine Rechte als Bauherr“ informierten am 13.09.2015 auf einer Gemeinschaftsveranstaltung der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer, Notarkammer und Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein auf der 60. Fachmesse der Bauwirtschaft in Neumünster, NordBau, drei Experten über die häufigsten Fehler beim Hausbau. Die ersten Fallstricke lauern schon bei der Gestaltung des Bauvertrags. Andreas Kuhn, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie für Verwaltungsrecht, rät Bauherren, beim Vertragsabschluss präzise zu sein und damit Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden. „Definieren Sie, was Sie sich wünschen“, erklärt Kuhn. Bauherren empfiehlt der Rechtsanwalt aus Neumünster, der Leistungsbeschreibung im Vertrag besondere Aufmerksamkeit zu schenken. „Die meisten Rechtsstreitigkeiten entzünden sich darüber, was der Bauunternehmer dem Bauherren schuldet und was nicht“, weiß Kuhn aus seiner Beratungspraxis.

Weiterhin ist sowohl für Bauunternehmer als auch für Bauherren das Einhalten von Terminen von wesentlicher Bedeutung. Um „Bummeln am Bau“ zu vermeiden, sind Bauherren gut beraten, „im Bauvertrag immer einen festen Fertigstellungstermin zu vereinbaren, und zwar einen fixen Tag nach dem Kalender“. Für jeden Tag Verzug können Vertragsstrafen vereinbart werden.

Damit der Traum vom Einfamilienhaus nicht in einen Alptraum umschlägt, sollten Bauherren für den Fall der Insolvenz des Bauträgers vorsorgen. Besonders bitter wird es dann, wenn das Unternehmen insolvent ist, während sich bereits erste erhebliche Mängel zeigen. Absichern kann sich der Bauherr mit einer Gewährleistungs- oder Fertigstellungsbürgschaft, die idealer Weise schon beim Unterzeichnen des Bauträgervertrages vorliegt.

Ist der Bau fertig, sollte dieser zusammen mit einem qualifizierten Bausachverständigen abgenommen werden. Falls dem Bauherrn bei der Abnahme Mängel auffallen, sollte er dem Bauunternehmen diese schriftlich mitteilen und unbedingt eine Frist setzen, in welcher die Mängel zu beheben sind, mahnt Klaus Reese, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie für Bau- und Architektenrecht. Mängel liegen nicht nur dann vor, wenn sich am fertigen Neubau technische Fehler zeigen, unterstreicht Reese. Maßgeblich ist, was im Bauvertrag vereinbart wurde. Auch wenn die Fenster auf der falschen Seite angebracht werden oder die Immobilie viel zu hellhörig geraten ist, hat der Bauherr das Recht, diese Fehler zu beanstanden. „Weicht die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit ab oder ist die gewöhnliche Nutzung der Immobilie nicht mehr möglich, liegen Mängel vor“, erklärt der Rechtsanwalt. „Seien Sie kritisch“, mahnt Reese.

Um seine Ansprüche durchzusetzen ist eine eingehende Dokumentation der Baufehler entscheidend, erklärt Reese. Hierfür reiche bereits das Fotografieren mit der Handy-Kamera aus. Darüber hinaus ist das Dokumentieren des gesamten Bauprozesses sinnvoll, so der Rechtsanwalt.

Reese bemerkt, dass der Bauherr nicht erkunden muss, womit der Fehler am Neubau zusammenhängt. Er muss nur die Mängelerscheinung rügen – am besten schon während der Bauphase, weiß der Jurist. Fallen dem Bauherrn Mängel erst nach der Abnahme und Bezahlung der Bauleistung auf, wird er es schwerer haben, Ersatzansprüche durchzusetzen. Denn nachdem der Bauherr die Immobilie abgenommen hat, geht die Beweislast auf den Bauherrn über.

Die Grunderwerbsteuer stellt für den Hausbauer gerade in Schleswig-Holstein mit einem Steuersatz von 6,5 Prozent eine erhebliche Belastung dar, erklärt Peter Zimmert, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Umso schlimmer, wenn ungeplant außer auf den Kaufpreis des Grundstücks auch noch auf den Baupreis des Gebäudes Grunderwerbsteuer entrichtet werden muss. Das ist leider nicht nur dann der Fall, wenn das fertig bebaute Grundstück erworben wird, sondern auch in vielen Fällen, wenn es nur Vorschriften oder Vereinbarungen über die Bebauung mit dem Grundstücksverkäufer gibt, weiß Zimmert.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwalts­kammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rak-sh.de.

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