23.04.2020 – Mit warmer Hand gegeben – Wie wirken sich Schenkungen zu Lebzeiten auf das Erbe der Kinder aus?

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Eine Finanzspritze zu Auszug und Berufsstart oder die Übertragung einer Eigentumswohnung: Manche Eltern vermachen ihren Kindern bereits etwas von ihrem Vermögen, wenn sie noch leben. Die einen entscheiden sich aus finanziellen, die anderen aus emotionalen Gründen für eine „Schenkung mit warmer Hand“. Wie man mit dem eigenen Vermögen umgeht, steht jedem frei. Doch im Erbfall sind einige Entscheidungen dazu folgenreich. Manche der sogenannten lebzeitigen Übertragungen müssen gegebenenfalls auf das Erbe der Kinder angerechnet und von ihnen ausgeglichen werden.

 

Ausgleichen bedeutet nicht zurückzahlen

Wann Geschwister verpflichtet sind, etwas auszugleichen, hängt zunächst von der Rechtsnachfolge ab. Liegt im Erbfall kein Testament vor, d. h. werden die Kinder zu gleichrangigen gesetzlichen Erben, so müssen diejenigen etwas ausgleichen, die vorher eine spezielle Zuwendung erhalten haben. Das gilt ebenfalls, wenn testamentarisch genau jene Quoten für die Kinder vorgesehen sind, die sie auch nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten würden.

Was passiert, wenn sich herausstellt, dass ein Miterbe durch eine vorherige Schenkung bereits mehr erhalten hat, als ihm im Erbfall zusteht? Zurückzahlen oder -geben muss niemand etwas. Der Betroffene geht dann lediglich leer aus, während die anderen die ihnen zustehenden Anteile bekommen. Wer eine Immobilie übertragen bekommen hat, darf sie weiterhin sein Eigentum nennen.

 

Geld zur Hochzeit ausgleichspflichtig

Ob eine vor dem Ableben gemachte Schenkung auf das Erbe anzurechnen ist, richtet sich auch danach, wie sie definiert wird. Nur „besondere Zuwendungen“ müssen ausgeglichen werden. Darunter fallen sogenannte Ausstattungen wie auch übermäßige Zuschüsse.

Um eine Ausstattung handelt es sich, wenn Eltern ein Kind zur Hochzeit mit Geld beschenken. Hierzu zählen auch solche Zuwendungen, die dem Kind dabei helfen, beruflich etwas aufzubauen. Das trifft etwa zu, wenn Eltern einer Tochter mit abgeschlossenem Medizinstudium eine Praxis finanzieren.

 

Erblasser sollten bewusst entscheiden, was anzurechnen ist

Es kommt auch vor, dass Eltern sich selbst finanziell einschränken müssen, nachdem sie das Einkommen oder die Berufsausbildung eines Kindes bezuschusst haben. Wenn sie versterben, ist der konkrete, übermäßige Zuschuss ausgleichspflichtig. Hier sowie bei Ausstattungen können die Eltern aber auch explizit bestimmen, dass die Kinder nichts ausgleichen müssen.

Sonstige, gewöhnliche Schenkungen wiederum sind nicht ausgleichspflichtig, es sei denn, die Eltern haben es direkt angeordnet. So oder so ist es ratsam für die Erblasser, immer bewusst zu bestimmen, ob das beschenkte Kind den Zuwendungswert im Erbfall anrechnen lassen muss oder nicht. Die wirtschaftlichen Auswirkungen können sehr unterschiedlich sein, je nachdem, wie man sich entschieden hat. Eine nachträgliche Anordnung ist außerdem unwirksam. Hier greift nur ein Testament.

 

Schenkungen und Pflichtteilsansprüche: Abschmelzungsmodell

Auch wenn die Eltern einen Nachkommen via Testament oder Erbvertrag „enterbt“ haben, steht ihm eine festgelegte Mindestteilhabe zu. Er ist pflichtteilsberechtigt und somit geschützt. Sonst könnte der Erblasser einem Lieblingskind gezielt so viel schenken, dass letztlich für den anderen Nachkommen nichts übrigbleibt. Dem Pflichtteil sind alle Schenkungen, abgesehen von den oben erwähnten Ausstattungen, meist anteilig zuzurechnen. Die Pflichtteilsergänzungsansprüche werden über das Abschmelzungsmodell geregelt. Rückwirkend über ein Jahrzehnt gestaffelt wird alles, was geschenkt wurde, dem Nachlasswert anteilig zugerechnet.

 

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltssuchdienst im Internet, https://www.rak-sh.de/.

 

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