21.06.2017 – Gericht kann Wechselmodell aufzwingen / Eine Woche bei Papa, eine Woche bei Mama

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Immer häufiger haben Eltern den Wunsch, sich auch nach der Trennung gemeinsam um das Kind zu kümmern. Beim sogenannten Wechselmodell teilen sich Mutter und Vater die Betreuung des Kindes paritätisch. Dass ein Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils als Umgangsregelung angeordnet werden kann, ist neu. Oberste Prämisse: Das Wechselmodell muss dem Kindeswohl entsprechen.

 

Eine gängige Regelung im Wechselmodell ist, dass das Kind eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim Vater wohnt. Einige Eltern treffen diese Vereinbarung einvernehmlich. Doch laut einem Beschluss des Bundesgerichtshofs kann diese Betreuung auch dann durchgesetzt werden, wenn nur ein Elternteil das Modell für richtig hält (BGH-Beschl. Vom 01.02.2017 – XII ZB 601/15).

 

Die Anordnung ist allerdings an Voraussetzungen geknüpft. Welches Umgangsmodell dem Kindeswohl am besten entspricht, müssen die Gerichte im Einzelfall feststellen. So wird geprüft, ob die Eltern in erzieherischer Hinsicht geeignet sind. Aber vor allem schauen die Richter auch darauf, welche Bindungen, Wünsche und Vorstellungen das Kind hat. Außerdem müssen die Eltern in der Lage sein, trotz der Trennung regelmäßig Absprachen zu treffen. Im Wechselmodell werden die Eltern eng miteinander kooperieren müssen. Fehlt es an Kommunikationsfähigkeit und sind die getrennten Eltern unfähig, ungelöste Konflikte von ihrer Elternrolle zu trennen, kommt dieses Umgangsmodell nicht in Frage.

 

Einige Eltern meinen, mit dem Wechselmodell Unterhalt sparen zu können. Doch das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Beide Eltern müssen neben der Versorgung der Kinder anteilig für den Barunterhalt der Kinder aufkommen. Es gilt der Grundsatz: gleiche Rechte, gleiche Pflichten.

 

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