19.12.2017 – Wissenswertes zum Pferderecht / Reiter haften für Pferd im Verkehr

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Zwar bezeichnet das „Pferderecht“ streng genommen kein eigenes Rechtsgebiet. Doch die Thematik rund um Reiten, Haltung oder Tiermedizin ist komplex und berührt zahlreiche Teilgebiete des Rechts. Eine kleine wissenswerte Aufstellung zum „Pferderecht“ lesen Sie hier:

 

Hoch zu Ross im Straßenverkehr

Die Haftung des Pferdehalters im Straßenverkehr ist vergleichbar mit der eines Autofahrers: Reiter wie Autofahrer haften für die Gefahr, die von dem Tier bzw. Auto ausgeht. Das heißt, auch wenn der Reiter nichts für das tiertypische Verhalten des Pferdes kann, weil es durchgeht oder auskeilt, muss der Pferdehalter für den entstandenen Unfall haften. Durchbricht ein Pferd den Weidezaun und läuft auf eine viel befahrene Straße, haftet der Reiter für geschädigte Fahrzeuge oder Personen. Sollte sich jedoch ein Autofahrer unvorsichtig verhalten und nicht rechtzeitig abbremsen, reduziert sich diese Haftung entsprechend. Umgekehrt kann also auch der Autofahrer dem Pferdehalter den Schaden an seinem Tier ganz oder zum Teil ersetzen.

 

Gut versichert, halb gewonnen

Oft sind eine Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung für das Pferd gemäß den Stallvorschriften erforderlich. Aber auch in allen anderen Fällen sollten Pferdehalter nicht auf diese Versicherungen verzichten. Reitlehrer sind gut beraten, eine spezielle Reitlehrerhaftpflichtversicherung abzuschließen. Mit einer sogenannten Schadensobhutsversicherung sollten Betreiber einer Reitanlage vorsorgen. Diese greift dann, wenn eingestallte Pferde durch die Anlage oder durch Angestellte verletzt werden. Ein Beispiel dazu: Einer Auszubildenden wird das Longieren eines sehr wertvollen Problemhengstes überlassen. Dieser bockt so unglücklich, dass er sich das Genick bricht. Obwohl der Reitstallinhaber eine solche Aufgabe einem unerfahrenen Azubi nicht hätte übertragen sollen, kommt die Obhutschadenversicherung für den Schaden auf. Hier sollte der Stallbesitzer darauf achten, dass die Haftungssumme nicht wie üblich nur bis 10.000 Euro geht. Was ohne Versicherung geschieht, zeigt folgendes Beispiel: Verletzt sich das Pferd in einer nicht ausreichend gesicherten Führanlage so schwer, dass es eingeschläfert werden muss, wird grundsätzlich zu Lasten des Reitstallbetreibers vermutet, dass er an dem Unfall Schuld hat. Er kann versuchen, sich zu entlasten. Gelingt ihm das nicht, muss er den kompletten Schaden selbst bezahlen.

 

Verletzungen auf der Weide

Bei zwei Pferden auf der Weide ist der Fall meist relativ klar: Verletzt ein Pferd das andere, muss der Halter des Pferdes, das den Schaden verursacht, zahlen. Hat das verletzte Pferd den Schädiger vorher aber gejagt oder bedroht, kann sich diese Haftung sogar bis auf Null reduzieren. Bei einem Vorfall, den niemand beobachtet hat, muss zunächst nachgewiesen werden, dass der Schaden durch das andere Pferd verursacht worden ist. Das kann in vielen Fällen problematisch werden, wenn keine Zeugen vorhanden sind. Dennoch können zumindest aus der Art der Verletzung Rückschlüsse gezogen werden, dass diese z.B. durch Huftritte entstanden sind. Verletzt sich dagegen ein Pferd in einer Herde, ist die Beweislage weitaus schwieriger. Welches der weidenden Pferde den Hufschlag ausgeführt hat, kann nicht festgestellt werden. Wenn bewiesen werden kann, dass die gesamte Herde durchgegangen ist und das Pferd direkt danach eine Verletzung aufweist, kann es passieren, dass alle anderen Pferdehalter als Gesamtschuldner bzw. deren Tierhalterhaftpflichtversicherung haften müssen. Dieser Grundsatz ist jedoch nicht auf alle unaufklärbaren Weideunfälle anwendbar. Die Rechtsprechung ist in diesen Fällen sehr unterschiedlich und lehnt eine Haftung teilweise ab.

 

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