18.10.2016 – Rechtssicherheit bei der Organspende – Spenderwille muss beachtet werden

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Organtransplantationen können zahlreichen schwerstkranken Patienten das Leben retten oder ihr Leiden verringern. Obwohl sich die Organspende seit den 1970er Jahren zu einem anerkannten Behandlungsverfahren etabliert hat, herrschen Misstrauen und Unkenntnis in der Bevölkerung. Die Folge ist, dass es weltweit an Spenderorganen mangelt. Doch Spender und Empfänger sind keine willenlosen Opfer – strenge Gesetze regulieren das medizinische Verfahren.

Beim Ablauf einer Transplantation hat die Beachtung des Spenderwillens, die Gleichbehandlung wartender Patienten und das Verhindern von Organhandel oberste Priorität. Diese Rechtssicherheit gewährleistet das sogenannte Transplantationsgesetz (TPG).

Seit 2012 ist jeder Staatsbürger dazu angehalten, die eigene Spenderbereitschaft zu prüfen und in einem Organspendeausweis schriftlich zu dokumentieren. Gesetzlich ist er dazu jedoch nicht verpflichtet. Die Zustimmung zur Organentnahme kann ab dem 16., ein Widerspruch bereits ab dem 14. Lebensjahr erfolgen.

Wenn keine schriftliche oder mündliche Erklärung des Verstorbenen zur Spende vorliegt, müssen die nächsten Angehörigen des Verstorbenen entsprechend dem Verwandtschaftsgrad und den engen persönlichen Bindungen danach befragt werden. Ist ihnen keine Erklärung bekannt, dürfen sie eine Entscheidung unter Beachtung des mutmaßlichen Willens des Verstorbenen treffen. Liegen weder eine zu Lebzeiten erteilte Zustimmung oder ein Widerspruch des Verstorbenen vor oder haben die Angehörigen ihr Einverständnis nicht erklärt, dürfen keine Organe entnommen werden.

Um aus medizinischer Sicht als Spender in Frage zu kommen, muss mindestens ein irreversibler Ausfall des Gesamtgehirns festgestellt werden. Die Meldung an die Deutsche Stiftung Organtransplantation und Eurotransplant, einer Vermittlungsstelle für Organspenden in Teilen Europas, sowie die Durchführung der Transplantation unterliegen strengen Vorschriften. Für vermittlungspflichtige Organe, wie Herz, Lunge, Leber, Niere, Pankreas und Darm gelten in Deutschland gesetzliche Verteilungsregelungen. Die deutschen Transplantationszentren haben kein Verfügungsrecht über ein entnommenes Organ. Das heißt, die Organverteilung erfolgt patientenspezifisch über Eurotransplant, das für Deutschland den hier geltenden Gesetzen vertraglich unterworfen ist. Geregelt ist auch, dass der Leichnam des Organspenders in würdevollem Zustand zur Bestattung zu übergeben ist.

Die Organspende eines lebenden Menschen ist immer nur mit Zustimmung des möglichen Organspenders zulässig und darf nicht anonym erfolgen. Außerdem ist der Empfängerkreis für nicht regenerierungsfähige Organe begrenzt auf nahe Verwandte und Personen mit einer besonderen persönlichen Beziehung zum Spender.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwalts­kammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rak-sh.de.

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