18.06.2019 – Besetzte Urlaubsimmobilien in Spanien – Härteres Vorgehen gegen Hausbesetzer

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Viele Menschen besitzen in Ferienregionen eine Immobilie, die immer wieder leer steht. Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses sollten unbedingt die Rechtslage des Urlaubslandes kennen. In Spanien etwa ging man lange liberal mit illegalen Hausbesetzern um, was so manchen Eigner verärgerte. Nachdem das dortige Zivilprozessrecht nun im Sinne der Eigentümer geändert wurde, können diese hoffnungsvoll in die kommende Urlaubssaison blicken.

 

Eindringlinge haben Bleiberecht

In spanische Immobilien nisten sich immer wieder Eindringlinge zunächst unbemerkt ein. Eigentümer können die unliebsamen Bewohner nur über eine Räumungsklage loswerden. Bis vor Kurzem konnte es sich je nach Arbeitsbelastung eines Gerichts mehrjährig verzögern, ehe eine solche Klage bearbeitet wurde. Dies nutzten einzelne Menschen oder auch organisierte Gruppen aus, um sich ohne eine Genehmigung des Besitzers in einer Wohnung oder einem Haus niederzulassen.

 

Sofortige Rückübertragung nun möglich

Um illegaler Besetzung und den diversen verbundenen Ärgernissen vorzubeugen, reformierte der spanische Gesetzgeber die Zivilprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Civil, LEC). Die Änderung zielt darauf ab, das Verfahren zu beschleunigen. So können Eigentümer oder auch rechtmäßige Mieter mit ihrer Klage beantragen, dass der Wohnungsbesitz sofort rückübertragen wird. Nicht betroffen sind dabei legal eingemietete Bewohner, die zum Beispiel nicht rechtzeitig oder gar nicht ihre Miete zahlen.

 

Richterlicher Beschluss nicht anfechtbar

Nachdem die Klage zugelassen wurde, müssen Hausbesetzer innerhalb von fünf Tagen auf jeden Fall einen Nachweis zur Rechtfertigung, beispielsweise in Form eines Mietvertrages, erbringen. Sollte während dieser Frist kein gültiger Nachweis eingereicht werden, wird der zuständige Richter einen Beschluss zur Zwangsräumung einschließlich Datum und Uhrzeit anordnen. Anfechtbar ist dieser nicht.

 

Anzeige gegen unbekannt zulässig

Selbst wenn Namen und sonstige persönliche Daten von Besetzern unbekannt sind, gilt die Anzeige gegen Hausbesetzung dennoch. Die Klage richtet sich gegen alle, die sich zum Zeitpunkt der Zustellung im betroffenen Wohnraum aufhalten. So soll eine Restitution, also eine Rückübertragung, binnen 30 Tagen garantiert werden.

 

Verfahren gegen Besetzer laufen jetzt schneller

Auch nach der Gesetzesänderung hängt es nach wie vor von der Arbeitsbelastung des Gerichtes ab, wie schnell die Umsetzung einer Anzeige erfolgt. Erste Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass Eigentümer maximal drei bis vier Monate warten müssen, bis der besetzte Grund wieder ganz ihr eigener ist. Um sich zu schützen, sollten Immobilienbesitzer einen Anwalt einschalten, der sich mit der Materie auskennt und sachkundig berät.

 

Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rak-sh.de.

 

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