17.09.2019 – Unberechtigtes Parken auf Kundenparkplätzen – Strafen müssen angemessen sein

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Auf Kundenparkplätzen wie beispielsweise bei Supermärkten sind Hinweisschilder, die mit Geldstrafen oder Abschleppen drohen, gang und gäbe. Mit welchen Sanktionen unberechtigt Parkende tatsächlich rechnen müssen, ist aber oft unklar.

 

Parkraumüberwachung ist nicht erstattungsfähig

Wie so oft liegt der Teufel im Detail. Private Grundstückseigentümer dürfen unberechtigt auf ihrem Grundstück parkende Fahrzeuge abschleppen lassen und vom sogenannten Störer die Erstattung der Abschleppkosten als schadensersatzfähige Position verlangen. Das gilt nicht nur dann, wenn das Parken überhaupt nicht erlaubt ist, sondern auch, wenn es an bestimmte Bedingungen wie bei Kundenparkplätzen geknüpft ist.

 

Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören neben den Kosten des reinen Abschleppens auch solche, die zur Vorbereitung des Abschleppens gehören wie beispielsweise die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs. Kosten der Parkraumüberwachung dürfen sich die Grundstückseigentümer allerdings nicht erstatten lassen. Die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes wird durch das Gebot der Wirtschaftlichkeit begrenzt und sollte sich an der Höhe der ortsüblichen Kosten orientieren. Mehrere Instanzgerichte sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kosten für das Abschleppen und die Vorbereitung etwa 130 Euro betragen.

 

Nutzungsregeln klar kennzeichnen

In der Praxis erhalten „Falschparker“ auf Supermarktparkplätzen häufig auch „Strafzettel“. In diesem Fall handelt es sich um sogenannte Vertragsstrafen und nicht um Bußgelder wie auf öffentlichen Straßen und Plätzen. Wer sein Fahrzeug auf dem Parkplatz abstellt, willigt also automatisch in einen Vertrag ein. Die Regelungen für die Nutzung des Parkplatzes müssen auf jeden Fall durch eine deutlich sichtbare Beschilderung an allen Einfahrten gekennzeichnet sein.

 

Unterschiedliche Urteile liegen für den Fall vor, dass der KFZ-Halter nicht gleichzeitig auch Fahrzeugführer war. Unter Umständen kommt der Halter dann ums Bezahlen herum. Kommt es aber zu einem Gerichtsverfahren, kann es sein, dass er darlegen muss, dass er selbst nicht der Fahrer war.

 

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: https://www.rak-sh.de.

 

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