15.11.2021 – Mitgliedschaften während der Pandemie – Manche Beitragszahlungen können ausgesetzt werden

Mitgliedschaften während der Pandemie

Manche Beitragszahlungen können ausgesetzt werden

 Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie gelten zahlreiche Einschränkungen des wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebens mit zum Teil weitreichen finanziellen Folgen. So fragen sich viele Bürger zu Recht, ob sie ihre Beiträge für Mitgliedschaften in Sportvereinen, Fitnessstudios, Musikschulen, Kindertagesstätten oder ähnlichen Einrichtungen weiter zahlen oder diese sogar für die Zeiten zurückfordern können, solange sie deren Angebote nicht wahrnehmen können. Als Folge dieser Unsicherheiten erleben viele Sportvereine, Musikschulen und andere Freizeiteinrichtungen einen massiven Mitgliederschwund.

Wie eine Beitragspflicht zustande kommt

Voraussetzung für eine Beitragspflicht ist oftmals die Mitgliedschaft in einem Sportverein, einem Fitnessstudio oder einer Musikschule. Grundlage dieser freiwilligen Mitgliedschaft ist üblicherweise ein Aufnahmeantrag. Daneben gibt es aber auch gesetzlich vorgeschriebene Pflichtmitgliedschaften, beispielsweise bei der Aufnahme eines Gewerbebetriebes in die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer. In diesen Fällen regelt das Gesetz neben der Mitgliedschaft auch die Beitragspflicht und -höhe.

Befreiung aufgrund nicht erbrachter Leistungen

Wird der Mitgliedsbeitrag auf der Grundlage eines sogenannten Dienstvertrags fällig und ist an ein bestimmtes Leistungsangebot geknüpft, können Mitglieder die Zahlung einstellen. Voraussetzung dafür ist, dass die Leistung in dieser Zeit aufgrund der Pandemie nicht erbracht wird. Dies gilt beispielsweise für Kindertagesstätten, Betreuungseinrichtungen oder auch Fitnessstudios. In diesen Fällen können sogar im Voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge zurückverlangt werden.

Wann die Beitragspflicht weiterhin gilt

Es gibt jedoch viele Fälle, in denen die Beitragspflicht trotz Wegfall der Leistung nicht entfällt: Wird der Mitgliedsbeitrag aufgrund eines Gesetzes oder einer Satzung, wie sie in Vereinen üblich ist, und in Verbindung mit einer Beitragsordnung erhoben, muss er auch bei ruhender Aktivität der Einrichtung gezahlt werden. Diese Beiträge dienen unabhängig vom konkreten Leistungsangebot auch der Verwirklichung des Vereinszwecks oder dem Fortbestand der Einrichtung.

Pandemie bewirkt kein Sonderkündigungsrecht

Gilt die Beitragspflicht weiterhin, sind Mitglieder weder berechtigt, ihre Beiträge zu kürzen oder auszusetzen, noch können gezahlte Beiträge zurückgefordert werden. Handelt es sich um eine freiwillige Vereinsmitgliedschaft, bleibt als einzige Möglichkeit die Kündigung der Mitgliedschaft. Hierbei ist zu beachten, dass die Beiträge bis zum satzungsmäßigen Ausscheiden zu entrichten sind. Ein Sonderkündigungsrecht besteht trotz Pandemie regelmäßig nicht.

Vereine dürfen nicht ohne Weiteres auf Beiträge verzichten

Auch Vereinsvorstände dürfen nicht eigenmächtig die Beitragspflicht ganz oder teilweise aufheben, um Austritte zu verhindern. Die Beitragsfestsetzung wird durch die Mitgliederversammlung entschieden. Ohne einen entsprechenden Versammlungsbeschluss ist ein Verzicht auf Beitragszahlungen der Mitglieder nur zulässig, sofern die Vereinssatzung dies in bestimmten, eng definierten Ausnahmefällen gestattet.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltssuchdienst im Internet unter https://www.rak-sh.de/.

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