15.11.2017 – Was die Patientenverfügung leisten muss / BGH konkretisiert Anforderungen

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Bevor Patienten im Krankenhaus sterben, werden sie mitunter jahrelang künstlich am Leben gehalten. Weil das viele als ein unwürdiges Lebensende empfinden, errichten immer mehr Menschen eine Patientenverfügung. Sie legen darin fest, ob und wie lange sie mit den Mitteln der sogenannten Apparatemedizin behandelt werden möchten. In der Vergangenheit sind Patientenverfügungen allerdings schon häufiger Gegenstand eines Rechtsstreits geworden, bei dem sich nahe Angehörige der Betroffenen über die Auslegung des Inhalts der Patientenverfügungen gestritten haben.

 

Gesetz gibt keine genaue Definition

Problematisch ist vor allem, dass der Gesetzgeber die Patientenverfügung nicht klar definiert hat. Das Gesetz verlangt lediglich, dass sie schriftlich errichtet wird. Gut beraten ist man, die Patientenverfügung notariell zu beurkunden, um die Authentizität der Unterschrift zu gewährleisten. Eine notarielle Beurkundung ist auch dann sinnvoll, wenn die Patientenverfügung mit einer General- oder Vorsorgevollmacht verbunden werden soll. Ist z.B. der Vollmachtgeber Eigentümer von Grundbesitz, kann die Vertrauensperson des Vollmachtgebers über diesen Grundbesitz nur mit einer notariell beurkundenden Generalvollmacht verfügen. Sollen mehrere Personen eine Vorsorgevollmacht erhalten, empfiehlt es sich, unter den Bevollmächtigten eine Rangfolge hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis festzulegen.

 

Patientenwille ist Maßstab

Eine Patientenverfügung muss in erster Linie den Behandlungswillen des Patienten zum Ausdruck bringen in einer Situation, in dem dieser nicht mehr fähig ist, diesen zu äußern. Betroffene sollten die Verfügung mithilfe eines Rechtsanwalts oder Notars errichten. Bei medizinischen Zweifelsfragen ist es ratsam, einen Arzt hinzuzuziehen.

 

Welche Macht der Vorsorgebevollmächtigte bekommt

Gerade diese Frage müssen Betroffene dringend mit einem Anwalt oder Notar besprechen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nämlich jüngst entschieden, dass der Bevollmächtigte Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe für den betroffenen Patienten nur erlauben oder ablehnen darf, wenn der Vollmachttext diese Entscheidungskompetenz klar zum Ausdruck bringt. Der BGH hat dazu auch aufgeführt, dass die getroffenen Entscheidungen auch mit dem Tod des Patienten oder eines schweren gesundheitlichen Schadens verbunden sein können.

 

Behandlungswünsche und Krankheiten konkret beschreiben

Der BGH hat ferner entschieden, dass die Formulierung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, keine für eine Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung ist. Damit die Formulierung gilt, müssen bestimmte ärztliche Maßnahmen, die durchgeführt oder unterlassen werden sollen ergänzt und Krankheiten aufgeführt werden. Die Patientenverfügung muss klar zum Ausdruck bringen, dass die beschriebenen Behandlungswünsche in der konkreten Situation angewendet werden sollen.

 

Keine allgemein gehaltenen Formulierungen

Eine Patientenverfügung muss konkrete Festlegungen treffen, die keine Auslegungsschwierigkeiten zulassen. Es sollten auf keinen Fall Textbausteine aus dem Internet genutzt werden. Die Richter verlangen jedoch nicht, dass alle erdenkbaren schweren Erkrankungen, die zum Tode führen können, aufgelistet werden.

 

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwalts­kammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rak-sh.de.

 

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