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Notarkammer
15.08.2014 – Versicherungsdeutsch – Anwälte übersetzen
Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Versicherungen sind des Deutschen liebstes Kind. Heutzutage kann man sich gegen fast alles versichern. Doch wer versteht eigentlich den Vertrag, den die Versicherungen ihren Kunden zur Unterschrift vorlegen? Die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zu verstehen, ist für den Kunden sehr wichtig, denn hier stehen die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers.
Komplizierte Klauseln bei Lebens- und Rentenversicherungen
Große Probleme haben die Versicherer vor allem, wenn sie ihren Versicherungsnehmern erläutern sollen, wie sie die Berechnung von Kapitalwerten in Lebens- und Rentenversicherungen vornehmen. So heißt es in den Verträgen häufig:
Werden zur Sicherstellung von Garantieleistungen dauerhaft Beitragsteile Ihres Vertrages angelegt, erfolgt bei Beendigung des Vertrages eine Beteiligung an den ggf. vorhandenen Bewertungsreserven.
Gemeint ist damit, dass der Versicherungsnehmer zum Ende der Vertragslaufzeit den tatsächlichen Wert der mit seinem Geld erworbenen Kapitalanlagen erhält. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, doch in der Klausel steckt eine Ausnahmeregelung. Der Versicherungsnehmer erhält den tatsächlichen Wert nur für die Kapitalanlagen, die zur Sicherstellung von Garantieleistungen erworben worden. Das sind die Leistungen, die das Versicherungsunternehmen auf jeden Fall an den Versicherungsnehmer auszahlen muss. Die Kapitalanlagen, aus denen Überschüsse erzielt wurden, sind von der Klausel ausgenommen. Das heißt, hier erhält der Versicherungsnehmer von seiner Versicherung nur den wesentlich geringeren Buchwert.
Wir kommen nur für Folgeschäden auf .
Den genauen Sinngehalt kann selbst der Experte bei folgender Klausel einer Betriebshaftpflichtversicherung nur nach längerer Betrachtung ermitteln:
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten und erfasst insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadensbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wieder herzustellen.
Auf den ersten Blick hört es sich so an, als wollte der Versicherer z.B. die Kosten übernehmen, die entstehen, um eine Wand zu öffnen, in die der Versicherungsnehmer ein Elektrokabel mit zu geringem Durchschnitt verlegt hat. Doch weit gefehlt: Durch die Einschränkung auf „Sachschäden als Folge“ soll in Wahrheit Versicherungsschutz nur gewährt werden für die Beseitigung von Folgeschäden, also z.B. für das Öffnen der Wand an der Stelle, wo wegen des falschen Kabels ein Trafo durchgebrannt ist. Die Kosten für die Beseitigung des vom Versicherungsnehmer eingebauten Fehlers will der Versicherer hingegen nicht übernehmen.
Kein Ersatz der MehrwertsteuerDie Klausel:
Die Mehrwertsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat.
scheint eindeutig. Übersetzt aus dem Versicherungsdeutsch heißt es jedoch: Der Versicherer ersetzt die Mehrwertsteuer nur, wenn sie für eine Reparatur gezahlt wurde und nicht für ein Ersatzfahrzeug.
Unverständliche ABV können unwirksam seinSind die AVB unverständlich, so können sie unwirksam sein. Die Unwirksamkeit muss in einem Rechtsstreit, in dem es auf die entsprechende Klausel ankommt, durch das Gericht festgestellt werden. So ist es z. B. der zuletzt zitierten Mehrwertsteuer-Klausel ergangen, und es kommt regelmäßig zu Gerichtsurteilen, die einzelne AVB-Klauseln für unwirksam erklären.
Im Zweifelsfall sollten sich Betroffene von einem Anwalt beraten lassen. Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rak-sh.de.
Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Der Anwalt und seine Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.
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