15.05.2017 – Mobbing am Arbeitsplatz – Konfliktlösung ist Chefsache

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Ist ein Arbeitnehmer von Mobbing aus dem Kollegenkreis betroffen, sollte er unbedingt das Gespräch mit seinem Arbeitgeber suchen. Dieser trägt für seinen Mitarbeiter die sogenannte Fürsorgepflicht und muss Konflikte am Arbeitsplatz lösen. Mobbt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer sogar selbst, verletzt er seine Vertragspflicht – ein Verhalten, das bis zu Schadensersatzansprüchen führen kann.

 

Was ist Mobbing?

Auch wenn es keine gesetzliche Definition von Mobbing gibt: Allgemein wird darunter ein systematisches Anfeinden‚ Schikanieren oder Diskriminieren von Beschäftigten untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden. Es geht weit über gewöhnliche berufliche Schwierigkeiten hinaus und erstreckt sich über einen längeren Zeitraum. Durch das gezielt feindselige Verhalten kann der Betroffene in seinem Persönlichkeitsrecht, in seiner Ehre, aber auch in seiner Gesundheit beeinträchtigt werden.

 

Arbeitgeber sind schutzpflichtig

Wird am Arbeitsplatz gemobbt, ist der Arbeitgeber gefragt: Er ist seinem Arbeitnehmer gegenüber in der sogenannten Fürsorge- und Obhutsverpflichtung (§ 241 Abs.2 BGB). Ist ein Arbeitnehmer von Mobbing-Attacken betroffen, sollte er das Gespräch mit seinem Arbeitgeber suchen und damit dessen Schutzpflicht einfordern.

In Einzelgesprächen mit dem Betroffenen und dem mutmaßlichen Mobber sollte der Arbeitgeber den Sachverhalt klären oder den mobbenden Kollegen ermahnen. Auch eine Mediation kann zur Lösung des Konfliktes beitragen. Gelingt es dem Arbeitgeber nicht, das Mobbing beizulegen, muss er möglicherweise sogar arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen: Das können eine Abmahnung, eine Versetzung oder eine Kündigung des Mobbenden sein.

 

Schadensersatzanspruch möglich

Weiß der Arbeitgeber von den Mobbingvorfällen und schafft dennoch keine Abhilfe, haftet er gegenüber seinem Arbeitnehmer möglicherweise wegen Verletzung seiner Schutzpflicht. Ein Schadensersatzanspruch kann zudem durch ein sogenanntes Organisationsverschulden begründet sein. Dieses Verschulden liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Betriebs- und Arbeitsstrukturen nicht so organisiert, dass Mobbing möglichst vermieden wird. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist jeweils ein Verschulden des Arbeitgebers.

Betreibt der Arbeitgeber das Mobbing sogar selbst, entspricht das einer Vertragspflichtverletzung. Der Betroffene kann dann einen unmittelbaren Anspruch auf Schadensersatz gegen seinen mobbenden Arbeitgeber geltend machen. Gehen die Mobbing-Attacken von Führungskräften aus, die dem Arbeitgeber unterstellt sind, können auch hier Schadensersatzansprüche entstehen.

 

Präventiv gegen Mobbing vorgehen

Verbindliche Dienst- und Betriebsvereinbarungen können helfen, das Mobbing am Arbeitsplatz gar nicht erst entsteht. Auch Schulungen und Seminare für alle Mitarbeiter können die Grundlage für ein gutes, mobbingfreies Betriebsklima schaffen.

Ob Mobbing am Arbeitsplatz vorliegt und welche Schritte der Betroffene dagegen einleiten sollte, kann er mit dem Rechtsanwalt seines Vertrauens klären. Fachanwälte und Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt auf Anfrage die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer in der Zeit von 9 bis 12 Uhr unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rak-sh.de.

Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Der Anwalt und seine Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.

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