14.10.2014 – Kündigung wegen Eigenbedarf – Nutzung als Zweitwohnung legitim

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Wenn der Vermieter Eigenbedarf anmeldet, muss sich der Mieter in der Regel eine neue Bleibe suchen. Doch damit der ausgesprochene Eigenbedarf wirksam wird, müssen strenge formelle Voraussetzungen erfüllt werden und nachvollziehbare Gründe vorliegen. Nach der neuesten Rechtsprechung darf ab Mai 2014 der ursprünglich vermietete Wohnraum auch als Zweitwohnung genutzt werden. Bei der Interessenabwägung berücksichtigen die Gerichte auch die Interessen des Vermieters.

Der Vermieter kann den Mietvertrag kündigen, wenn er Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder für Angehörige seines Haushalts benötigt. Voraussetzung ist, dass der Vertrag zeitlich unbegrenzt und eine ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen war. Der Eigentümer ist dazu verpflichtet, die Gründe für den Eigenbedarf plausibel und nachvollziehbar offenzulegen.

Der Eigenbedarf gilt auch dann, wenn der Vermieter die Wohnung nur als Zweitwohnung nutzt. Seine Gründe müssen nachvollziehbar sein.

Wird dem Mieter aufgrund von Eigenbedarf gekündigt, sollte er die formellen Erfordernisse und die Begründung der Kündigung von einem Fachanwalt prüfen lassen. Häufig fällt die Begründung des Selbstnutzungsinteresses des Vermieters nur dürftig und nicht ordnungsgemäß aus. Falls eine Eigenbedarfskündigung wirksam ist, hat der Mieter die Möglichkeit, den Eigenbedarf des Vermieters abzuwehren und Widerspruch einzulegen. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses kann er dann verlangen, wenn die Bedingungen des Mietverhältnisses für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Eine Härte liegt auch dann vor, wenn ein angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. Auch bei Suizidgefahr, Schwerbehinderteneigenschaft sowie bei einem sehr schlechten Gesundheitszustand kann der Mieter die Nutzungsabsicht des Vermieters zurückweisen.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rak-sh.de.

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