14.06.2017 – Tücken beim Immobilienverkauf / Folgen eines verlorenen Grundschuldbriefs

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Wer plant, eine bereits abgezahlte und schuldenfreie Immobilie zu verkaufen, sollte unbedingt vorab prüfen, ob die im Grundbuch eingetragene Grundschuld bereits gelöscht worden ist. Stellt sich nämlich während des Verkaufs heraus, dass das Grundbuch nicht lastenfrei ist, kann dies den Verkaufsprozess erheblich verzögern.

 

Handelt es sich bei der Schuld um eine Briefgrundschuld, so ist für die Löschung der Originalgrundschuldbrief unbedingt erforderlich. Häufig wissen jedoch die Eigentümer gar nicht mehr, wo sich dieser befindet, da die Immobilienkredite bereits vor Jahren getilgt worden sind. In einem solchen Fall empfiehlt es sich, bei der Bank anzufragen, ob die sogenannte Löschungsbewilligung und der Grundschuldbrief dort noch vorliegen. Doch oftmals schickt die Bank beide Dokumente nach der vollständigen Kredittilgung an die Eigentümer. Können die Dokumente nicht wiederbeschafft werden, muss ein äußerst zeitaufwendiges gerichtliches Verfahren in Gang gesetzt werden, in dem nach vielen Monaten der Grundschuldbrief als kraftlos erklärt wird.

 

Eigentümer sollten daher daran denken, dass eine Grundschuld niemals automatisch gelöscht wird, sobald ein Immobilienkredit vollständig abbezahlt wurde. Für die Löschung der Grundschuld braucht man einen notariell beglaubigten Löschungsantrag des Grundstückseigentümers. Dieser kann gestellt werden, sobald eine ebenfalls notariell beglaubigte Löschungsbewilligung der Bank vorliegt. Wird dieser Antrag nicht gestellt, bleibt die Grundschuld im Grundbuch stehen.

 

Es gibt zwei Arten von Grundschulden: die Buchgrundschuld und die Briefgrundschuld. Erstere ist nur im Grundbuch eingetragen, die zweite ist darüber hinaus in einem Wertpapier verbrieft und kann allein durch die Übergabe des Grundschuldbriefes an eine andere Person übertragen werden. Deshalb ist die Vorlage des Originalbriefes auch zwingend zur Löschung erforderlich. Denn schließlich kann es ja sein, dass die Grundschuld von jemand anderen erworben worden ist, der damit Ansprüche gegen den Grundstückseigentümer hat. Deshalb muss der Eigentümer bei einem mit einer Briefgrundschuld gesicherten Darlehen unbedingt darauf achten, dass er von der Bank den Original-Grundschuldbrief zurückerhält sobald der Kredit getilgt worden ist. Er muss diesen sorgfältig aufbewahren.

 

Notare finden Betroffene im Internet unter www.notar.de.

 

Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer unter www.ratgeber-notar.de.

 

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