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11.07.2018 – Unterhalt auch bei langer Ausbildungsdauer – Orientierungsphase tolerierbar
Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Es gibt keine feste Altersgrenze, bis zu deren Erreichen Eltern zur Zahlung von Unterhalt gegenüber Kindern verpflichtet sind. Nicht nur Vater und Mutter, auch Tochter und Sohn haben dabei einiges zu beachten. Kommen die Eltern für die Berufsausbildung ihrer Kinder auf, kann von den Kindern verlangt werden, dass sie ihr Berufsziel ernsthaft verfolgen und entsprechende Leistungen nachweisen.
Art der Ausbildung entscheidend
Die Grundregel lautet: Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern eine ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechende Vorbildung zu einem Beruf zu finanzieren. Sie werden erst bei wirtschaftlicher Selbständigkeit ihrer Kinder aus der Unterhaltsverpflichtung entlassen. Das Kind muss eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, mit der es ausreichend eigenes Einkommen für seinen Lebensunterhalt verdienen kann. Solange diese Voraussetzung nicht gegeben ist, haben auch volljährige Kinder einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs ist demnach in erster Linie von der Art der Ausbildung eines Kindes abhängig.
Lange Ausbildungszeit müssen Eltern hinnehmen
Somit wird zum Beispiel ein Kind, das nach Schulabschluss im Alter von 15 oder 16 Jahren eine Ausbildung aufnimmt und bereits eine eigene Ausbildungsvergütung erhält, seine Eltern relativ schnell entlasten. Denn sowohl das Kindergeld als auch die Ausbildungsvergütung abzüglich eines Ausbildungsfreibetrages von derzeit 90 Euro gelten als eigenes Einkommen und werden auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Ein Kind aber, das mit 18 oder 19 Jahren Abitur macht, hat anschließend Anspruch auf Unterhalt für die Dauer eines Studiums. Es ist auch denkbar, dass das Kind zunächst eine Berufsausbildung absolviert, dann vielleicht das Abitur nachholt und ein Studium aufnimmt. Das müssen Eltern hinnehmen, wenn das Studium auf dem Ausbildungsabschluss aufbaut, also fachlich damit zusammenhängt. Anderenfalls handelt es sich um eine Zweitausbildung, die die Eltern nicht finanzieren müssen.
Bei Studienwechsel kein Verlust des Unterhalts
Allerdings müssen Kinder, die die Zahlung von Unterhalt in Anspruch nehmen, ihre Berufsausbildung zielstrebig verfolgen. Eine gewisse Orientierungsphase wird ihnen aber zugebilligt, so dass etwa auch ein Studienwechsel möglich ist und nicht gleich zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führt. Einen mehrfachen Wechsel der Ausbildung oder des Studiums brauchen die Eltern nicht zu unterstützen. Sie sind nicht verpflichtet, für eine überlange Ausbildungs- oder Studiendauer einzustehen. So ist zum Beispiel bei studierenden Kindern lediglich die sogenannte Regelstudienzeit zu finanzieren, darüber hinaus ein bis zwei Semester zur Prüfungsvorbereitung. Das Risiko, nach Abschluss keine Anstellung zu finden, geht nicht mehr zu Lasten der Eltern. Sie sind in der Regel frei von der Unterhaltsverpflichtung, sobald ihr Kind die Ausbildung beendet hat.
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