11.02.2020 – Eltern haften – nicht immer – für ihre Kinder – Aufsichtspflichten und Erfahrungsschatz maßgeblich

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Kinder, die toben, spielen oder auch im Straßenverkehr teilnehmen, verursachen schnell einmal einen Schaden. Geht es dabei beispielsweise um die kaputte Fensterscheibe des Nachbarhauses oder einen zerkratzten Kotflügel, ist es keineswegs sicher, dass der Geschädigte eine Erstattung erhält. Denn weder Kind noch Eltern haften uneingeschränkt.

Alter des Kindes entscheidend

Für die Haftung von Kindern gelten feste Altersgrenzen. Kinder unter sieben Jahren haften überhaupt nicht. Im Straßenverkehr entfällt die Haftung bis zum Alter von zehn Jahren. Doch auch wenn minderjährige Kinder die jeweilige Altersgrenze überschritten haben, haften sie nur, sofern ihre Einsichtsfähigkeit ausreicht, um zu erkennen, dass ihr Handeln einen Schaden verursachen kann. Je älter dabei das Kind, desto eher wird eine ausreichende Einsichtsfähigkeit angenommen. Gerichtsentscheidungen zu Bränden, die von Kindern verursacht wurden, legen einen recht strengen Maßstab an: Schon Neunjährigen wird attestiert, dass sie mögliche Gefahren, die sich aus dem Spielen mit Feuerzeugen oder Streichhölzern ergeben, einschätzen können.

Welche Aufsichtspflichten haben Eltern?

Eltern haften für Schäden nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflichten verletzt haben. Auch bei der Frage, wie intensiv Kinder beaufsichtigt werden müssen, ist das Alter des Nachwuchses entscheidend. Aus der Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass auch Kleinkinder in der eigenen Wohnung nicht permanent beobachtet werden müssen. Sind die Eltern in Hörweite, ist die elterliche Aufsichtspflicht bei Drei- bis Vierjährigen bereits erfüllt. Kinder im Vorschulalter, die draußen spielen, sollten alle fünfzehn bis dreißig Minuten kontrolliert werden. Ab einem Alter von sieben Jahren genügt es, wenn Eltern sich einen allgemeinen Überblick darüber verschaffen, was das Kind draußen unternimmt.

Im Straßenverkehr zählt auch die Erfahrung

In der Rechtspraxis spielen vor allem Schäden im Straßenverkehr eine Rolle, die beispielsweise dann auftreten, wenn Kinder ihr Fahrrad gegen ein Auto lenken und dieses beschädigen. Neben der Aufsichtspflicht der Eltern sind auch die Erfahrungen des Kindes von Bedeutung. So müssen Eltern im Fahrradfahren geübte Kinder auch im Alter von fünf Jahren nicht mehr beaufsichtigen, wenn diese in ihrer Wohnstraße oder einer anderen vertrauten Umgebung unterwegs sind.

Schaden schnell melden

Bei Minderjährigen besteht immer die Gefahr, dass sie für Schäden selbst haften oder die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Da unter Umständen sehr hohe Schadensersatzansprüche auf Eltern zukommen können, ist der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung unbedingt empfehlenswert. Das gilt insbesondere für Eltern kleinerer Kinder. Kommt es zu einem Schaden, ist es wichtig, die Versicherung unverzüglich zu informieren. Dabei sollten alle Auskünfte erteilt werden, die der Versicherer zur Bearbeitung benötigt. Anderenfalls droht der Verlust des Versicherungsschutzes.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten lassen. Anwälte und Anwältinnen nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltssuchdienst im Internet: https://www.rak-sh.de/.

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