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Notarkammer
09.07.2019 – Pflegende Angehörige – Krankenversicherungsschutz nicht vergessen
Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Zunehmend mehr Menschen sind oft auch ganz plötzlich in der schwierigen Situation, dass nahe Angehörige pflegebedürftig werden. Neben der emotionalen Belastung stehen Arbeitnehmer in solchen Fällen auch vor der Frage, wie sie die Pflege des Angehörigen mit den Anforderungen ihres Arbeitgebers vereinbaren können. Der Gesetzgeber sieht für solche Fälle verschiedene Möglichkeiten vor, um pflegende Angehörige finanziell und organisatorisch zu entlasten. Wer eine Auszeit von der Berufstätigkeit nimmt, um Angehörige zu betreuen, sollte aber in jedem Fall immer die eigene Krankenversicherung im Auge behalten, um böse Überraschungen zu vermeiden.
Pflegezeit spontan bis zu zehn Tage möglich
Um die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren, haben Arbeitnehmer unabhängig von der Betriebsgröße des Arbeitgebers das Recht, die Arbeit ohne Ankündigungsfrist für zehn Tage ruhen zu lassen. Für diesen Zeitraum besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt. Die betreuende Person kann aber Pflegeunterstützungsgeld bei der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung der betreuten Person beantragen. Während der zehntägigen Pflegezeit hat ein Arbeitnehmer Kündigungsschutz. In der Regel gilt für Unterbrechungen von bis zu zehn Tagen weiterhin eine Krankenversicherungspflicht, sodass der Arbeitnehmer keine gesonderte Vorsorge treffen muss. Sollte das Arbeitsentgelt allerdings unter 450 Euro für den Monat fallen, muss eventuell eine separate Versicherung abgeschlossen werden.
Zinsloses Darlehen bei sechsmonatiger Pflege
Um einen nahen Angehörigen häuslich zu pflegen oder in der letzten Lebensphase zu betreuen, kann ein Arbeitnehmer sich bis zu sechs Monate teilweise oder vollständig freistellen lassen. Ist der Angehörige minderjährig, ist es egal, ob die Pflege zu Hause oder in einer Pflegeeinrichtung oder Klinik erfolgt. Die Freistellung muss der Arbeitnehmer zehn Tage im Voraus ankündigen. Der Anspruch besteht allerdings nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Mitarbeitern. Während dieser Phase ruht das Arbeitsverhältnis und der Arbeitnehmer erhält bei einer vollständigen Freistellung kein Gehalt. Er steht aber ab der Ankündigung der geplanten Pflege bis zu deren Ende unter Kündigungsschutz. Um den Ausfall abzufedern, kann der Pflegende beim Bundesamt für Familie und Zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragen, das in monatlichen Raten ausgezahlt wird. Die Höhe richtet sich nach dem Lohnausfall. Nach Beendigung der Pflegezeit muss das Darlehen zu einem späteren Zeitpunkt in Raten wieder beglichen werden. In Härtefallen kann das Bundesamt auch auf die Rückzahlung verzichten oder diese stunden.
Pflegeversicherung springt ein
Personen, die nahe Angehörige mit dem Pflegegrad zwei bis fünf für wenigstens zehn Stunden in der Woche betreuen, erhalten von der Pflegeversicherung die Beiträge zur Rentenversicherung. Die Höhe der Beiträge ist abhängig vom Pflegegrad und -umfang. Darüber hinaus sind Pflegende während der Zeit der Pflege und allen damit zusammenhängenden Tätigkeiten beitragsfrei gesetzlich unfallversichert. Die Pflegeversicherung übernimmt auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
Pflegende bei Krankenversicherung selbst in der Verantwortung
Pflegende Angehörige müssen unbedingt an ihren Krankenversicherungsschutz denken. Eventuell sind sie über eine Familienversicherung beitragsfrei mitversichert, wenn beispielsweise der Ehegatte gesetzlich krankenversichert ist. Wird ein Einkommen von über 450 Euro pro Monat erzielt, ist die Pflegeperson weiterhin gesetzlich pflichtversichert. Ist das nicht der Fall, sollte der Pflegende sich freiwillig krankenversichern. Für die Beiträge kann er Zuschüsse bei der Versicherung des Gepflegten beantragen.
Bis zu zwei Jahre Familienpflegezeit
Bei Betrieben mit mindestens 26 Angestellten haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Familienpflegezeit. Sie können sich bis zu 24 Monate freistellen lassen. Acht Wochen vor Beginn muss die Ankündigung der Auszeit erfolgen. Die Regelungen zu Kündigungsschutz, Ausfall des Arbeitsentgelts und Darlehen entsprechen denen der sechsmonatigen Freistellung.
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