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Notarkammer
09.04.2019 – Patientenrechte: Informationen bei Behandlungsfehlern konsequent einfordern
Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Wenn Menschen mit Verletzungen oder Krankheiten nicht mehr in der Lage sind, sich selbst zu helfen, vertrauen sie auf die Fähigkeiten von approbierten Ärzten. Mediziner unterliegen dem ungeschriebenen Gebot der Heilkunde, dem Patienten nicht zu schaden. Aus diesem Grund befinden sich beide Seiten in einer sehr emotionalen Situation, wenn bei der Behandlung ein Fehler unterläuft. Der richtige Umgang ist für beide Parteien entscheidend.
Rechtzeitig informieren ist Pflicht
Nach dem deutschen Patientenrechtegesetz sind Ärzte verpflichtet, Patienten mögliche eigene Behandlungsfehler oder Behandlungsfehler anderer Ärzte mitzuteilen. Diese Informationspflicht gilt, wenn gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind oder der Patient ausdrücklich nachfragt. Wann genau ein Behandelnder den Patienten in Kenntnis zu setzen hat, ist gesetzlich eher ungenau definiert. Sind für einen Mediziner Umstände erkennbar, die einen Behandlungsfehler annehmen lassen, muss der Behandelnde den Patienten unter den genannten Voraussetzungen darüber informieren.
Behandlungsfehler sind meist schwer zu identifizieren
Unterrichtet ein behandelnder Arzt den Patienten über einen wahrscheinlichen Behandlungsfehler, darf diese Aussage in einem Straf- oder Bußgeldverfahren nicht zu Beweiszwecken gegen ihn verwendet werden. Allerdings darf die Aussage des Arztes im Fall eines Schadensersatzprozesses hinzugezogen werden. Generell ist es wichtig, so sachlich wie möglich mit Problemen im Behandlungsverlauf umzugehen. In vielen gerichtlichen Verfahren stellen sich Annahmen von Behandlungsfehlern als unvermeidbare Komplikationen oder sogenannte schicksalhafte Verläufe heraus. Aus diesem Grund ist es für Patienten wichtig, genau nachzufragen und alle Informationen über die Behandlung zu sammeln.
Offener Umgang zwischen Patienten und Ärzten
Über die typischen Risiken einer Behandlung muss der Patient vor der Behandlung hingewiesen werden. Nicht jede ärztliche Behandlung kann zum gewünschten Erfolg führen. Sollte ein unerwünschter Behandlungsverlauf auftreten, muss nicht automatisch ein Schadensersatzanspruch entstehen. Andererseits besteht bei menschlichem Handeln immer Raum für Fehler, die gegebenenfalls zu Schadensersatzansprüchen führen. Für diesen Fall sind Ärzte verpflichtet, sich mittels einer entsprechenden Versicherung abzusichern. Um Missverständnisse zu vermeiden, ist es wichtig, dass der Patient nicht nur objektiv informiert wurde, sondern sich in der Kommunikation mit dem Arzt auch wahrgenommen fühlt.
Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rak-sh.de.
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