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Notarkammer
09.02.2015 – Lückenlose Krankschreibung entscheidend – Verlust des Krankengeldanspruchs droht
Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Eine ernsthafte Erkrankung, die zu wochenlanger Arbeitsunfähigkeit führt, kann belastend sein. Versäumt der Patient für eine lückenlose Krankschreibung zu sorgen, riskiert er auch noch seinen Anspruch auf Krankengeld.
Wenn Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum krankgeschrieben sind, zahlt der Arbeitgeber die Lohnkosten nach der sechsten Woche nicht mehr. Stattdessen erhält der Mitarbeiter von der Krankenkasse Krankengeld
Der Anspruch auf Krankengeld setzt voraus, dass eine lückenlose Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird. Laut der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien, nach denen sich auch Vertragsärzte richten müssen, darf die Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht rückwirkend bescheinigt werden. Falls eine Dienstunfähigkeit auch an Samstagen und Sonntagen sowie an Feiertagen besteht, muss der Patient zusätzlich für diesen Zeitraum krankgeschrieben werden. Um eine Folgebescheinigung ausgestellt zu bekommen, ist der Betroffene verpflichtet, am letzten Tag seiner Arbeitsunfähigkeit erneut einen Arzt aufsuchen.
Dass Hausarztpraxen an Feiertagen meist geschlossen sind, genügt als Begründung für eine lückenhafte Krankschreibung nicht. In solchen Fällen müssen sich Betroffene an einen anderen Arzt oder an die Notfallambulanz eines Krankenhauses wenden.
Die Rechtfertigung des Patienten, die strengen Voraussetzungen nicht gekannt oder ein Versäumnis des Arztes, den Patienten nicht pflichtgemäß krankgeschrieben zu haben, lassen die Krankenkassen unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht gelten. Nur extreme Ausnahmetatbestände wie geistige Verwirrtheit entschuldigen den Patienten. Generell muss der Versicherte selbst für eine lückenlose Krankschreibung sorgen. Eine nachträgliche Krankschreibung ist nicht rechtmäßig.
Im Zweifelsfall sollten sich Betroffene von einem Anwalt beraten lassen. Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rak-sh.de.
Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Der Anwalt und seine Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.
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