08.12.2016 – Einem geschenkten Gaul… Beim Pferdekauf Rat einholen

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Ein Pferdekauf per Handschlag? Theoretisch ist das möglich. Doch tauchen Mängel nach dem Kauf auf, steht der Käufer vor einem kaum lösbaren Beweisproblem. Pferdekäufer sollten den Kauf gut vorbereiten und sich umfangreich absichern. Auf fachmännischen Rat sollten die Tierliebhaber nicht verzichten.

 

Augen auf bei Privatkäufen

Ein Pferd ist rechtlich keine Sache, sondern ein Lebewesen mit besonderen Rechten. Dennoch fällt das Tier unter die Vorschriften  der Sachmängelgewährleistung. Im Gegensatz zum Händler kann ein Privatverkäufer diese Gewährleistung allerdings vertraglich vollständig ausschließen. Für den Käufer bedeutet das: Hatte das Pferd bei der Übergabe einen Mangel, kann dieser bei einem Privatkauf nicht mehr vom Kauf zurücktreten. Allerdings gilt das nur, wenn der Haftungsausschluss wirksam vereinbart worden ist: „Gekauft wie besehen“ schließt nur die Haftung für sichtbare Mängel aus, nicht aber die Haftung für einen versteckten Mangel, wie einen Röntgenbefund am Bein, der später eine Lahmheit auslösen kann.

 

Recht auf makelloses Tier

Kann der Mangel behoben, das heißt durch einen Arzt therapiert werden, muss dem Verkäufer Gelegenheit zur „Nachbesserung“ gegeben werden. Das gilt gleichermaßen für Händler und Privatpersonen. Alternativ kann der Käufer die „Nachlieferung“ eines gleichartigen Pferdes als Ersatz fordern. Erst wenn der Verkäufer dem nicht nachkommt, kann der Käufer seinen Kauf rückgängig machen. Die andere Möglichkeit ist, das Pferd zu behalten und den Kaufpreis zu mindern sowie Schadensersatz zu fordern. Achtung: Um sich der Gewährleistungspflicht zu entziehen, schieben Händler immer wieder Privatleute als Strohmänner vor. Ein Pferdekaufvertrag sollte vorab stets von einem Rechtsanwalt geprüft werden.

 

Unbedingt untersuchen lassen

Es ist immer ratsam, den Kauf gemeinsam mit einem Fachkundigen zu tätigen. Ganz wichtig ist eine Ankaufsuntersuchung durch einen Fachtierarzt. Da es immer wieder vorkommt, dass z.B. Lahmheiten oder chronische Krankheiten nachgetragen werden, sollte sich der Käufer das Untersuchungsprotokoll und den Kaufvertrag nach der Untersuchung bzw. der Unterzeichnung sofort aushändigen lassen. Andernfalls kann der Käufer nur sehr schwer beweisen, dass er von diesen Erkrankungen vorher nichts gewusst hat. Ein Käufer, der vor der Übergabe von dem Mangel erfahren hat, kann das Pferd in keinem Fall zurückgeben oder einen Teil des Kaufpreises zurückverlangen.

 

Auf Blutprobe bestehen

Besonders gefährlich ist es, wenn Pferde für einen bestimmten Zweck gekauft werden, sich aber im Nachhinein dafür möglicherweise nicht eignen – sei es das Reitpony für ein Kind oder ein Springpferd für ein Turniersport. Auch wenn das Pferd zum Zeitpunkt des Kaufs lammfromm und völlig gesund scheint, kann sich sein Wesen nur wenige Tage nach der Übergabe völlig ändern. Widersetzlichkeiten wie Buckeln und Steigen,  wenn man nur den Sattel auflegt oder aufsitzen möchte, sprechen häufig dafür, dass das Tier zuvor entweder sediert oder mit Medikamenten z.B. am schmerzenden Rücken behandelt wurde. Diese Form des Dopings kann meist durch eine Blutprobe bewiesen werden. Da eine solche Analyse bei der Ankaufsuntersuchung nicht zum Standardumfang gehört, sollte man den Tierarzt dazu ausdrücklich beauftragen.

 

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwalts­kammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rak-sh.de.

 

Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Der Anwalt und seine Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.

 

Besuchen Sie auch die Facebook-Seite der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer: www.facebook.com/SH.Rechtsanwaltskammer und das neue Online-Verbraucherportal unter www.ihr-ratgeber-recht.de.

 

Textumfang: 4.203 Zeichen inklusive Leerzeichen

 

Bei Rückfragen oder wenn Sie einen kompetenten Interviewpartner benötigen, steht Ihnen die Redaktion gerne zur Verfügung:

 

AzetPR
International Public Relations GmbH
Consulting / Editorial Services
Andrea Zaszczynski
Wrangelstraße 111
20253 Hamburg
Telefon: 040/41 32 70-30
Fax: 040/41 3270-70
www.azetpr.com