08.09.2014 – Verpasster Arzttermin – Wann Patienten zur Kasse gebeten werden

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Häufig finden sich in deutschen Wartezimmern Aushänge mit dem Hinweis, dass nicht rechtzeitig abgesagte Arzttermine dem Patienten in Rechnung gestellt werden. Ermahnungen dieser Art führen jedoch nicht immer zu einem Schadensersatzanspruch des Arztes. Ob terminsäumige Patienten zahlen müssen, entscheidet der Einzelfall.

Gerichte entscheiden von Fall zu Fall
Zwar haben sich bisher zahlreiche deutsche Gerichte mit dem Ausfallhonoraranspruch von Ärzten und Zahnärzten beschäftigt, eine einheitliche Rechtsprechung existiert bislang aber nicht. Teilweise werden Schadensersatz- oder Ausfallhonoraransprüche des Arztes mit der Begründung abgelehnt, dass Terminabsprachen nur dem geregelten Praxisablauf dienen. Zudem könne der Behandlungsvertrag als „Dienstvertrag“ jederzeit gekündigt werden, wobei bereits das bloße Nichterscheinen eines Patienten als eine solche Kündigung gewertet wird. Entgangene Einnahmen müsse der Patient durch sein jähes Fernbleiben nicht ersetzen.

Terminsäumige Patienten in der Pflicht
Andere Urteile rechtfertigen einen Ausfallhonoraranspruch der Ärzte in Einzelfällen damit, dass die Vereinbarung eines festen OP-Termins nicht nur einem zeitgemäßen Behandlungsablauf dient, sondern letztlich auch dem Interesse des Patienten entspricht. Dieser Anspruch besteht in der Regel aber nur unter engen Voraussetzungen, nämlich dann, wenn es sich um einen fest vereinbarten Termin handelt, wenn die Praxis des Arztes keine Durchlauftermine vergibt, sondern eine Bestellpraxis mit zeitintensiven „Exklusiv-Terminen“ betreibt, wenn der Patient dem Termin unentschuldigt fernbleibt oder wenn er diesen nicht rechtzeitig absagt. Relevant ist auch, ob der Arzt den Termin nicht anderweitig nutzen konnte, ob der Patient möglichst schriftlich über die Konsequenzen eines verpassten Behandlungstermins informiert worden ist und ob schließlich von einem „Verschulden“ des Patienten ausgegangen werden kann.

Höhe des Schadensersatzes
Zum Teil kann dem Patienten der Betrag in Rechnung gestellt werden, den der Arzt aufgrund der Behandlung hätte berechnen können. Davon müssen jedoch ersparte Aufwendungen und anderweitig erzielte Einnahmen des Arztes abgezogen werden. Teilweise wird Ärzten auch eine doppelte Verweilgebühr nach Nr. 56 GOÄ (1,8-facher Satz) zuerkannt. Ist in einer Terminvereinbarung eine Pauschale vereinbart worden, können Ärzte auch diese geltend machen – dies allerdings nur, wenn die Höhe angemessen ist.

Dabei finden sich in Terminvereinbarungen auch häufig Hinweise zur „Rechtzeitigkeit“ einer Terminabsage. Solche Fristen, z.B. 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin, sind rechtmäßig, solange sie nicht in zeitlicher Hinsicht zu weit vorgreifen und dadurch den Patienten unverhältnismäßig belasten.

Um am Ende nicht Gefahr zu laufen, für eine nicht in Anspruch genommene Behandlung zur Kasse gebeten zu werden, sollte jeder Patient fest vereinbarte Behandlungstermine rechtzeitig im Voraus absagen – vor allem, da die unklare Rechtslage dem Patienten keine Garantie für die Folgen seines Fehlbleibens gibt.

Im Zweifelsfall sollten sich Betroffene von einem Anwalt beraten lassen. Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rak-sh.de.

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