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07.12.2014 – Ohne Vertrauen keine Vorkasse – Kunden gehen bei Vorleistung Risiko ein
Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Einkaufen im Internet ist bequem. Besonders in der Vorweihnachtszeit lässt sich mit ein paar wenigen Klicks viel Zeit und Nerven sparen. Doch der sorglose Geschenkekauf im Internet hat auch seinen Preis. Um Zahlungsausfälle säumiger Kunden zu meiden, bestehen Verkäufer im Online-Handel häufig auf das Bezahlprinzip der Vorkasse – eine präventive Maßnahme, die aber für Käufer mit einem Risiko verbunden sein kann. Wird die bezahlte Ware trotz Vorabüberweisung nicht geliefert, bleiben die Kunden auf den Kosten sitzen und der zu Beschenkende ohne Gabe – eine bittere Überraschung.
Zunächst setzt Vorkasse voraus, dass beide Parteien einen Kaufvertrag geschlossen haben und der Verkäufer die Bestellung des Verkäufers angenommen haben muss. Eine gesetzlich vorgeschriebene „Bestellbestätigung“ schließt dies oft noch nicht ein. Nachdem der Kaufvertrag abgewickelt und die Zahlung getätigt wurde, muss der Kunde dem Käufer eine gewisse Lieferzeit einräumen. Je nach Lagerbestand, Lieferweg und Lieferart kann diese variieren. Seit Inkrafttreten der Verbraucherrechterichtlinie im Juni 2014 ist der Verkäufer verpflichtet, eine Lieferfrist anzugeben.
Wenn die Lieferfrist abgelaufen, die Ware aber noch nicht geliefert worden ist, liegt es nun am Kunden, dem Verkäufer eine neue Frist zu setzen. Dies kann formlos erfolgen. Was als angemessene Frist gilt, hängt vom Einzelfall ab. Länger als eine Woche dürfte der Kunde aber nicht warten müssen.
Sollte der Verkäufer nun auch die vom Verbraucher festgelegte Frist nicht eingehalten haben, ist der Kunde berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und den Kaufpreis zurückzuverlangen. Dafür reicht eine einfache Erklärung gegenüber dem Verkäufer aus. Falls der Betroffene den gekauften Artikel nun anderweitig beschaffen, dafür aber mehr zahlen muss, kann er darüber hinaus Schadenersatzansprüche geltend machen. Reagiert der Verkäufer auch darauf nicht, bleibt dem Käufer nur noch der gerichtliche Weg. Doch das kann unter Umständen ein äußerst langwieriges Unterfangen sein.
Wenn die Zahlung nicht durch alternative Bezahlsysteme oder Dienstleister abgesichert ist, bedeutet Vorauskasse immer ein Risiko. Selbst ein alternatives Bezahlsystem, das z.B. mit „Käuferschutz“ absichern will, bietet nur beschränkten Schutz. Denn abhängig von den Vertragsbedingungen kann der Zahlsystem-Anbieter eine einfache und schnelle Rückerstattung des Kaufpreises auch ausschließen
Im Zweifelsfall sollten sich Betroffene von einem Anwalt beraten lassen. Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rak-sh.de.
Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Der Anwalt und seine Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.
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