07.02.2019 – Privater Drohnenflug – Nachbar muss Erlaubnis erteilen

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. In Wohngebieten fliegen immer häufiger private Drohnen. Für viele ist das ein Ärgernis, zumal oft nicht einmal erkennbar ist, wer sie steuert. Hobbypiloten sollten die strengen Vorschriften kennen und wissen, an welchen Orten sie welche Drohne fliegen dürfen.

Versicherungs- und Kennzeichnungspflichten

Drohnen, die höher als dreißig Meter fliegen, gelten als Luftfahrzeuge und sind mit einer Deckungssumme in Höhe von einer bis anderthalb Millionen Euro versicherungspflichtig. Eine private Haftpflichtversicherung deckt diese Summe meistens nicht ab, weshalb ein zusätzlicher Versicherungsschutz notwendig ist. Die Versicherungsbestätigung dieser Zusatzversicherung müssen Piloten stets bei sich tragen. Drohnen, die über 250 Gramm wiegen oder schneller als 19 Meter pro Sekunde fliegen, benötigen ein feuerfestes Kennzeichen. Dieses muss mit Namen und Anschrift des Piloten versehen sein.

Flugverbotszonen beachten

Grundsätzlich besteht ein Flugverbot außerhalb der Sichtweite und höher als 100 Meter sowie in und über sensiblen Bereichen wie Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Hauptverkehrswegen, An- und Abflugbereichen von

Flugplätzen sowie Naturschutzgebieten.

Besonderheiten bei Wohngrundstücken

Wenn eine Drohne mehr als 250 Gramm wiegt, ist es grundsätzlich verboten, diese über Wohngrundstücke fliegen zu lassen. Ein Flugverbot über Wohngrundstücken gilt unabhängig von ihrem Gewicht grundsätzlich auch für den Fall, dass die Drohne in der Lage ist, Audio oder Video aufzuzeichnen. Eine Ausnahme dazu besteht, wenn die Grundstückseigentümer dem Piloten den Einsatz erlaubt haben.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rak-sh.de.

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