05.01.2016 – Beim Bauen an das rechtliche Fundament denken – Eindeutiger Vertrag vermeidet Ärger

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Etwa jeder vierte Haushalt in Deutschland lebt in einem Eigenheim. Doch nicht jedes Bauvorhaben wird nach Wunsch abgewickelt. Häufiger Streitpunkt beim Hausbau ist der lückenhaft oder unklar formulierte Bauvertrag. Ärger und langwierige Auseinandersetzungen lassen sich mit einem eindeutigen Vertrag verhindern.

 

Bau-Soll konkret definieren

Ein wesentlicher Teil der Streitigkeiten beim Hausbau dreht sich darum, welche Bauleistungen der Unternehmer während der Bauphase erbringen muss. Je präziser die Bau- und Leistungsbeschreibung abgefasst ist, desto weniger Differenzen wird es zur vereinbarten Werkleistung geben. Daher ist es ratsam, möglichst konkrete Angaben darüber zu machen, welches Material zur Ausführung kommt, von welchen Herstellern z.B. einzubauende Sanitärobjekte und Armaturen stammen sollen, wie viele Steckdosen pro Raum zu installieren oder welche Sonderwünsche des Bauherren umzusetzen sind. Das Leistungsverzeichnis sollte schriftlich abgefasst werden. Nur so kann im Nachhinein geklärt werden, auf welche bautechnischen Leistungen der Bauherr Anspruch hat.

 

Da es sich um einen Werkvertrag handelt, haftet der Werkunternehmer für den vereinbarten Leistungserfolg. Sollte das Ergebnis von der vereinbarten Leistung abweichen, gilt  das in aller Regel als Baumangel. Leistungen, die in der Bau- und Leistungsbeschreibung nicht enthalten, aber möglicherweise technisch erforderlich sind, können zusätzlich vergütet werden.

 

Zeit ist Geld – auch beim Bauen

Der Bauherr sollte unbedingt sicherstellen, dass das Bauvorhaben innerhalb der vorgesehenen Zeit realisiert wird. Um die Frist durchzusetzen, ist ein konkreter Fertigstellungstermin entscheidend.

 

Falls der Unternehmer den Fertigstellungstermin überschreitet, muss er an den Bauherren eine Vertragsstrafe zahlen. Denkbar ist, pro zusätzlichen Tag z.B. einen gewissen Tagessatz als Vertragsstrafe zu fordern.

 

Achtung beim Einheitspreisvertrag

Vorsicht ist beim sogenannten Einheitspreisvertrag geboten. Hier wird die Bauleistung je nach geschätzter Menge definiert. Zugleich nennt der Unternehmer den sogenannten Einheitspreis für den jeweiligen Mengenansatz, z.B. 10 m² Auslegware zu 25 Euro. Doch die im Angebot angegebene Menge ist in aller Regel nur eine vorläufige Schätzung, was in der Praxis zu unliebsamen Überraschungen führen kann.

 

Gewährleistungsbürgschaft einfordern

Für den Fall, dass Mängel nach der Abnahme sichtbar werden, ist der Bauherr gut beraten,  eine Gewährleistungsbürgschaft beim Bauunternehmen einzufordern. Das Unternehmen bürgt dann auch bei einer Insolvenz mit z.B. fünf Prozent der Abrechnungssumme.

 

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwalts­kammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltssuchdienst im Internet: www.rak-sh.de.

 

Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Der Anwalt und seine Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.

 

Besuchen Sie auch die Facebook-Seite der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer: www.facebook.com/SH.Rechtsanwaltskammer und das neue Online-Verbraucherportal unter www.ihr-ratgeber-recht.de.

 

Textumfang: 3.624 Zeichen inklusive Leerzeichen

 

Bei Rückfragen oder wenn Sie einen kompetenten Interviewpartner benötigen, steht Ihnen die Redaktion gerne zur Verfügung:

 

AzetPR International Public Relations GmbH
Consulting / Editorial Services
Andrea Zaszczynski
Wrangelstraße 111
20253 Hamburg
Telefon: 040/41 32 70-30