04.02.2021 – Illegale Straßenrennen – Teilnehmern droht mehr als nur der Führerscheinverlust

Illegale Straßenrennen – Teilnehmern droht mehr als nur der Führerscheinverlust

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Illegale Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr sind kein Kavaliersdelikt, sondern können sogar das Leben anderer, unbeteiligter Verkehrsteilnehmer gefährden. Seit einer Gesetzesnovelle ist die Teilnahme eine Straftat, für die bis zu zehn Jahre Haft drohen. Zudem kann die Haftpflichtversicherung Auszahlungen an Geschädigte vom Verursacher zurückfordern.

 

Verbot auch ohne konkrete Gefährdung

Prinzipiell ist jedes Rennen mit Autos, Motorrädern oder anderen Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verboten, solange keine Erlaubnis durch die Stadt oder Gemeinde vorliegt. Hierzu gehört, dass die Teilnehmer schneller als durch das Tempolimit erlaubt fahren und mit höherer Geschwindigkeit als dem allgemeinen Verkehr, der Sicht und dem Wetter angemessen. Ob die technisch mögliche Höchstgeschwindigkeit des Kraftfahrzeugs erreicht wird, spielt hingegen keine Rolle. Auch die spontane Durchführung ohne vorherige Absprache schließt ein Rennen nicht aus. Ob es zu einer konkreten Gefahrensituation kommt, ist für das Verbot unerheblich.

 

Welche Strafen sind zu erwarten

Bereits für die einfache Teilnahme an einem illegalen Straßenrennen ist mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe zu rechnen. Darüber hinaus sind auch höhere Strafen möglich. Wurde beispielsweise ein anderer Mensch in seiner Unversehrtheit oder aber Gegenstände von besonderem Wert gefährdet, kann das mit bis zu fünf Jahren Haft geahndet werden. Unter anderem falls durch den Fahrer ein fremder Mensch gesundheitlich schwer geschädigt oder gar getötet wurde, drohen bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe. Zudem wird in allen Fällen die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist verhängt. Innerhalb dieser Zeit kann der Fahrer den Führerschein nicht wieder erwerben.

 

Strafen für andere Beteiligte

Teilnehmer eines nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennens ist im rechtlichen Sinne nur der Fahrer selbst. Ein Beifahrer kann lediglich zum Teilnehmer und damit Täter werden, wenn sich beide beim Fahren abwechseln oder der Beifahrer als Copilot die Fahrt mit koordiniert. Zudem ist abhängig vom Verhalten des Beifahrers eine strafbare Anstiftung oder Beihilfe möglich. Weitere strafbare Tathandlungen sind die Organisation sowie die Durchführung eines illegalen Rennens.

 

Versicherungsrechtliche Konsequenzen

Kommen durch ein illegales Straßenrennen fremde Personen zu Schaden oder werden Sachgegenstände beschädigt, übernimmt zunächst die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters die Kosten. Anschließend kann diese allerdings den Halter, sofern er Fahrer während des Rennens war, auffordern, die Summe oder Teile hiervon zurückzuzahlen. Dies ergibt sich aus den üblichen Versicherungsbedingungen einer KFZ-Versicherung. Hat der Fahrer vorsätzlich an dem Rennen teilgenommen, besteht für ihn gar kein Versicherungsschutz. Auch bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer seine Leistungen entsprechend kürzen. Gegenüber der Kaskoversicherung hingegen hat der Fahrzeughalter gar keine Leistungsansprüche, wenn er selbst gefahren ist.

 

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltssuchdienst im Internet unter https://www.rak-sh.de/.

 

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandantinnen und Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Anwältinnen und Anwälte und ihre Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.

 

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