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Schleswig-Holsteinischen
Notarkammer
04.02.2016 – Kamera auf Wohngebäude – Videoüberwachung meist nicht erlaubt
Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Stellen Sie sich vor, Sie grillen auf Ihrem Balkon und werden nicht nur dabei, sondern auch bei allen Aktivitäten auf dem Balkon gefilmt. Zu solchen Überwachungsszenarien kommt es aktuell immer häufiger, da immer mehr Bereiche per Video überwacht werden. An Überwachungskameras an öffentlichen Plätzen haben wir uns bereits gewöhnt – das Ausspähen von Wohngebäuden verletzt jedoch die Privatsphäre und geht in den allermeisten Fällen zu weit.
Gemeinschaftliche Bereiche sind tabu
Eigentümer und Mieter dürfen ihr Grundstück bzw. das Mietobjekt nach Belieben überwachen, weil es ihr „Hoheitsbereich“ ist und jeder Besucher weiß, dass er fremden Grundbesitz betritt. Problematisch wird es, wenn eine Überwachungskamera gemeinschaftlich genutzte Bereiche im Visier hat – ganz gleich, ob diese geschlossen oder überdacht sind. So ist es nicht zulässig, wenn der Vermieter die Videokamera auf die Wohnungstür des Mieters richtet. Das Gleiche gilt für Mieter gegenüber anderen Mitbewohnern in einem Mehrfamilienhaus. Hauseingangstür, Hausflur, Aufzugsanlage oder andere Gemeinschaftsflächen gelten als geschützte Räume. Das Sicherheitsinteresse geht auch dann zu weit, wenn Bereiche aufgezeichnet werden, die hinter der Grundstücksgrenze liegen, etwa der Balkon des Nachbarn oder andere benachbarte Grundstücksbereiche, öffentliche Wege oder Kinderspielplätze, die zur Hausanlage gehören.
Berechtigtes Sicherheitsinteresse
Videoüberwachungssysteme dürfen nur dort installiert werden, wo der Betroffene das alleinige Hausrecht hat oder wo ein berechtigtes Überwachungsinteresse nachgewiesen werden kann. Zwar zählen abgelegene Parkplätze oder Tiefgaragen ebenfalls zu den geschützten, überwachungsfreien Bereichen. Kommt es aber dort gehäuft zu Diebstählen, Raubüberfällen oder Körperverletzungen, ist eine Überwachung erlaubt.
Strenge Vorschriften
Dort, wo einer Überwachung nichts im Wege steht, gilt die Regel, dass die Aufnahmen nicht gespeichert werden dürfen. Außerdem darf die Kamera erst dann auf eine Person gerichtet werden, wenn der Klingelknopf des Nutzers betätigt wurde. Auch eine verdeckte Videoüberwachung ist nicht zulässig. Wer gegen diese Grundsätze verstößt, verletzt das Persönlichkeitsrecht der beobachteten Person. Zu Unrecht Überwachte können sich zivilrechtlich und unter Umständen mit einer Strafanzeige wehren.
Überwachung in öffentlichen Räumen
Das Geschehen in Parkhäusern, Bahnhöfen, Flughäfen oder Warenhäusern zu filmen, ist gestattet, wenn dies dazu beiträgt, das Hausrecht wahrzunehmen. Rechtens ist eine solche Überwachung allerdings nur dann, wenn die Besucher deutlich auf den Einsatz von Kameras hingewiesen werden.
Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rak-sh.de.
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