03.07.2014 – Nicht verheiratete Paare mit Kindern – Bei Trennung besteht Anspruch auf Unterhalt

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Trennen sich nicht verheiratete Eltern, herrscht große Unsicherheit zum Thema Unterhalt. Dass das gemeinsame Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat, ist vielen bekannt. Aber auch der für die Kindererziehung zuständige Elternteil kann ohne Trauschein von seinem Ex-Partner Unterhalt verlangen.

Anspruch auf Unterhalt
Verdiente beispielsweise der erziehende Elternteil vor der Geburt des Kindes und werden diese Einkünfte nicht durch das Elterngeld ausgeglichen, so besteht nach § 1615 I BGB ein Anspruch auf Unterhalt bis zur Summe des Differenzbetrages. Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches werden das frühere Einkommen um die sogenannten berufsbedingten Aufwendungen, wie z. B. Fahrtkosten und das Elterngeld, um 300 Euro gekürzt. Der Unterhaltsanspruch besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Er verlängert sich z. B. wenn die Belange des Kindes eine besondere Betreuung erfordern.

Ehemaliger Verdienst muss ersetzt werden
Fällt das Elterngeld für den erziehenden Elternteil weg und entschließt sich dieser keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, so muss der andere Elternteil im Rahmen seiner Möglichkeiten den ehemaligen Verdienst ersetzen. Der zum Unterhalt verpflichtete Ex-Partner muss jedoch nur zahlen, wenn er nach Abzug des Kindesunterhalts noch über ein Mindesteinkommen von 1.100 Euro verfügt.

Pauschaler Unterhaltsanspruch von 880 Euro
War der erziehende Elternteil vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig, hat er einen pauschalen Unterhaltsanspruch in Höhe von 880 Euro. Diese Summe entspricht dem Existenzminimum für nicht Erwerbstätige. Erhält der Elternteil Elterngeld, so muss dieses abzüglich 300 Euro von den 880 Euro abgezogen werden. Der Unterhaltsanspruch entspricht dann dem Differenzbetrag.

Auch Schwangere bekommen Unterhalt
Trennt sich das Paar vor der Geburt des Kindes und kann die Mutter aufgrund der Schwangerschaft ihrer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen, so beginnt die Unterhaltspflicht frühestens vier Monate vor der Geburt. Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung entstehen, hat der Vater zu tragen. Der Vater muss diesen Unterhaltsverpflichtungen allerdings nur in der Höhe nachkommen, die ihm ein Mindesteinkommen von 1.100 Euro sichert.

Im Zweifelsfall sollten sich Betroffene von einem Anwalt beraten lassen. Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rak-sh.de.

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