03.05.2018 – Private Vermietung von Ferienwohnungen – Ein schriftlicher Mietvertrag muss sein

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Ihre Ferien verbringen viele Urlauber lieber in privaten Unterkünften als im Hotel. Da Eigentümer ihre Ferienimmobilien häufig nur gelegentlich an Wochenenden oder in den Ferien nutzen, liegt eine private Vermietung an Touristen nahe. Wer seine Ferienwohnung oder sein Ferienhaus Gästen überlassen möchte, sollte aber die Rechtslage kennen.

 

Sicherheit gewährleisten

Damit der Gast die Ferienwohnung gefahrenfrei nutzen kann, hat der Vermieter Parkplätze, Zugänge und Treppen der Wohnung zu sichern. Das Grundstück muss ausreichend beleuchtet sein. Der Vermieter muss die Wege räumen und die Einrichtung so in Stand halten, dass der Gast nicht zu Schaden kommt. Der Abschluss einer zusätzlichen Haftpflichtversicherung kann sinnvoll sein. Für Schäden am Inventar, die während des Aufenthalts beispielsweise durch spielende Kinder oder ein verschüttetes Glas Rotwein entstehen, haftet der Mieter. Wer eine Ferienwohnung mietet, sollte vorab klären, ob die Haftpflichtversicherung solche Schäden deckt. Ein schriftlicher Mietvertrag ist ratsam, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden. Die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer empfiehlt, bei Übergabe und Rückgabe der Wohnung den Zustand des Domizils in einem Übergabeprotokoll festzuhalten.

 

Teilungserklärung ist entscheidend

Wohnungseigentümer, die ihre Immobilie vermieten möchten, sollten zunächst einen Blick in die Teilungserklärung werfen. Untersagt diese die Vermietung nicht ausdrücklich, kann der Eigentümer die Unterkunft Gästen überlassen. Auch die in Teilungserklärungen übliche Regelung, dass Wohnungen nur zu Wohnzwecken und dauerhaft genutzt werden dürfen, widerspricht dem nicht. Verbietet die Teilungserklärung die Vermietung nicht ausdrücklich, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft diese nicht durch einen Beschluss untersagen. Wenn die Gemeinde sich mit einer sogenannten Zweckentfremdungssatzung nicht ausdrücklich gegen Vermietungen ausgesprochen hat, steht der touristischen Nutzung der Unterkunft nichts im Wege.

 

Steuern können anfallen

Wie jede private Vermietung muss auch die Vermietung einer Ferienwohnung dem Gewerbeamt angezeigt werden. Ob die Vermietung steuerrechtlich als Gewerbe bewertet wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ist die Wohnung vollständig eingerichtet? Befindet sie sich in einer reinen Wohnanlage im Verbund mit anderen Ferienwohnungen? Wird sie kurzfristig an wechselnde Mieter vermietet und ist eine hotelmäßige Rezeption mit ständig anwesendem Personal vorhanden? Werden diese Fragen bejaht, sind Gewerbesteuern zu entrichten. Bei der Frage, ob weitere Steuern wie etwa eine Zweitwohnungssteuer fällig werden, kommt es auf den Einzelfall an.

 

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rak-sh.de.

 

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