02.02.2017 – Die neue soziale Pflegeversicherung / Keine Schlechterstellung durch Bestandsschutz

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Das Zweite Pflegestärkungsgesetz, das Anfang 2017 in Kraft getreten ist, verbessert die Situation für Pflegebedürftige in der häuslichen Pflege. Wer sich  heute mit Pflegestufe 1 bzw. Pflegegrad 2 in einem Pflegeheim befindet, muss allerdings mehr bezahlen. Aber es gibt ein Trostpflaster. Für alle, die vor 2017 schon Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten haben, gibt es einen Bestandsschutz. Und noch eines: Bisher war es so, dass der Eigenanteil des Pflegebedürftigen mit jeder Erhöhung der Pflegestufe stieg. Dies wird es nicht mehr geben, der Eigenanteil bleibt gleich hoch, auch wenn die Pflegestufe steigt.

 

Was hat sich noch geändert?

Ob jemand pflegebedürftig ist, wird nach dem neuen Gesetz anhand von fünf Modulen wie bisher vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung geprüft. Nach neuem Recht wird untersucht, inwieweit der Betroffene in seiner Selbständigkeit beeinträchtigt ist: ob er sich etwa allein in der Wohnung bewegen kann, ob er geistig beeinträchtigt ist oder psychische Problemlagen bewältigen kann, ob er fähig ist, sich selbst zu versorgen und sich körperlich zu pflegen. Es wird begutachtet, ob er in der Lage ist, seine Medikamente allein zu nehmen und den ärztlichen Anordnungen Folge leisten kann. Schließlich wird geprüft, ob der Antragsteller soziale Kontakte hat oder eine Vereinsamung droht. Je größer die Einbußen in der selbständigen Lebensführung sind, desto höher der Pflegegrad.

 

Keine neue Begutachtung

Patienten, die vor 2017 Leistungen aus der Pflegeversicherung bezogen haben, werden automatisch in das neue System überführt. Eine erneute Begutachtung ist nicht nötig. Hatte jemand ohne zusätzliche Beeinträchtigung seiner Alltags-kompetenz bisher Pflegestufe II, kommt er nun automatisch in den Pflegegrad drei. Ist der Betroffene zusätzlich dement, bekommt er den Pflegegrad vier. Durch die Umstellung erhält der Pflegebedürftige also entweder die gleichen Leistungen oder sogar höhere. Einzige Ausnahme: Der Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen hat sich so weit verbessert, dass die Pflegekasse die Pflegebedürftigkeit ganz aberkennen muss.

 

Wer noch vor 2017 einen Antrag auf Pflegebedürftigkeit gestellt hat, wird nach dem alten System eingestuft, dann aber sofort an das neue angepasst.

 

Finanzielle Entlastungen

In der häuslichen Pflege sind die Leistungssätze angehoben worden. Betrug z.B. das Pflegegeld für die selbst beschaffte Pflegehilfe in der der Pflegestufe I bisher 244 Euro im Monat, wird es nun auf 316 Euro bei Pflegegrad zwei angehoben. Bei Entlastungsangeboten im Alltag werden sowohl Pflegende als auch Pflegebedürftige selbst finanziell besser gestellt. Gefördert wird ebenso die Betreuung durch Ehrenamtliche.

 

Mehr Unterstützung für Pflegende

Auch pflegende Personen profitieren von der reformierten Pflegeversicherung. So werden sie bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung besser abgesichert und können außerdem auf erweiterte Beratungsangebote zurückgreifen.

 

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwalts­kammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rak-sh.de.

 

Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Der Anwalt und seine Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.

 

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