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Schleswig-Holsteinischen
Notarkammer
01.10.2019 – Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei Kindertagespflege – Jugendamt über private Betreuung informieren
Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. In Deutschland gibt es zu wenige Kitaplätze. Schleswig-Holstein weist laut einer gerade erschienen Studie des Kölner Instituts für Wirtschaft eine Betreuungslücke von 14,6 Prozent auf. Um Engpässe auszugleichen, sind neben Kindertagesstätten und Tagespflege-einrichtungen oftmals Familienangehörige wie beispielsweise Großeltern in der Pflicht: Sie kümmern sich um die Kinder, während die Eltern arbeiten. Von der privaten Betreuung profitieren in der Regel alle Seiten sowohl organisatorisch als auch emotional. In vielen Fällen kann der Einsatz innerhalb der Familie unkompliziert in die Wege geleitet werden. Dennoch sollten Eltern auch die nötigen Formalien im Auge behalten, damit in einem Unglücksfall der gesetzliche Unfallversicherungsschutz greift.
Private Betreuung
Passen Familienangehörige wie beispielsweise Großeltern regelmäßig auf minderjährige Kinder auf, ist es ratsam, das Jugendamt über die Aufsicht zu informieren. Denn selbst wenn die Eltern die Betreuungsperson selbst organisieren, gilt sie als vom Jugendamt vermittelt. Das Jugendamt ist verpflichtet, den Auftrag und die Eignung der Person zu prüfen und möglicherweise weitere Qualifizierungsmaßnahmen einzuleiten. Auch eine Vergütung kann das Amt gewähren, auch wenn es sich bei der Tagespflegeperson um eine nahe Verwandte handelt. Sobald die Mitteilung über die Betreuung beim Jugendamt erfolgt ist, besteht der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Hierfür reicht ein Telefonanruf aus.
Kindertagesstätten und Tagespflegeeinrichtungen
Kinder, die eine Kindertagesstätte besuchen, sind während der Betreuungszeiten in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, sofern der Betrieb der Einrichtung von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurde. Auch „Tagesmütter“, die Kinder außerhalb des Haushalts der Erziehungsberechtigten für mehr als 15 Stunden pro Woche gegen Entgelt betreuen, benötigen für ihre „Einrichtung“ eine Betriebserlaubnis. Die gesetzliche Unfallversicherung gilt deshalb auch hier.
Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten lassen. Anwälte und Anwältinnen nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltssuchdienst im Internet: https://www.rak-sh.de/.
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Quelle: U-3-BETREUUNG: Knapp 320.000 Kita-Plätze fehlen, Institut für Wirtschaft Köln, IW-Kurzbericht 69/2019
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