01.06.2021 – Corona: Arbeitsrecht für Risikopatienten – Sind betroffene Arbeitnehmer „arbeitsbefreit“?

Corona: Arbeitsrecht für Risikopatienten

Sind betroffene Arbeitnehmer „arbeitsbefreit“?

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Während der Corona-Pandemie gelten bestimmte Risikopatienten als besonders gefährdet. Eine allgemeine Ansteckungsgefahr ist für eine „Befreiung“ von der Arbeitsleistung am Arbeitsplatz jedoch nicht ausreichend. Haben Arbeitgeber alle gängigen Schutzmaßnahmen getroffen, um das Infektionsrisiko zu minimieren, ist eine Befreiung von der Arbeitspflicht vor Ort im Betrieb selbst für Risikopatienten aus Rechtsgründen nicht geboten. Keinesfalls sollten Arbeitnehmer, die einer Risikogruppe angehören, dem Betrieb eigenmächtig fernbleiben. Andernfalls drohen Abmahnung oder sogar Kündigung durch den Arbeitgeber.

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Die Frage einer Arbeitsbefreiung vor Ort hat bereits frühzeitig die Gerichte beschäftigt: So hatten in Schleswig-Holstein anlässlich des Schulstarts 2020/21 nach den Sommerferien rund 2.000 Lehrkräfte den Präsenzunterricht wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe verweigert. Prinzipiell haben Arbeitgeber gegenüber ihren Angestellten eine Fürsorgepflicht. Das heißt, Unternehmen müssen für die Arbeit angemessene Arbeitsbedingungen schaffen. Eine Bedrohung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ist dementsprechend zu vermeiden. Es geht darum, Arbeitnehmer neben eindeutigen auch vor konkret möglichen Gefährdungen zu schützen. Hierbei sind ebenso spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Personen zu beachten. Im Falle von Büro- oder vergleichbaren Tätigkeiten sind Arbeitgeber daher durch das Infektionsschutzgesetz verpflichtet, ihren Angestellten die Arbeit im Homeoffice anzubieten, sofern dem keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die Arbeitnehmer hingegen sind gehalten, dieses Angebot anzunehmen. In vielen Berufen ist jedoch weiterhin ein Erscheinen am vertraglich festgelegten Arbeitsplatz erforderlich, um den laufenden Betrieb zu gewährleisten.

Sind Risikopatienten „arbeitsbefreit“?

Um juristisch zu entscheiden, ob eine Tätigkeit am bisherigen Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer zumutbar ist, muss zwischen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers abgewogen werden. Dies kann ausschließlich im Einzelfall erfolgen. Die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus kann nur in Ausnahmen als unzumutbar gelten. Die reine Zugehörigkeit zu einer sogenannten Risikogruppe stellt noch keinen entsprechenden Ausnahmefall dar: Zum einen ist der Begriff der Risikogruppe rechtlich nicht definiert, zum anderen müssten auch am Arbeitsplatz klare Anhaltspunkte für ein höheres Infektionsrisiko als in anderen Lebensbereichen vorliegen. Das heißt, eine Befreiung von der Arbeitspflicht setzt sowohl ein besonders hohes Risiko, an Corona zu erkranken, als auch die Wahrscheinlichkeit eines besonders schweren Krankheitsverlaufs voraus. Eine weitere Voraussetzung der Befreiung ist, dass der Arbeitgeber die Gefahr einer Infektion nicht durch die während der Pandemie gebotenen und ihm möglichen Schutzmaßnahmen abwendet. Hat der Arbeitgeber die vorgegebenen Maßnahmen umgesetzt, dürfte eine „Befreiung“ von der Arbeit ausgeschlossen sein. Zudem muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über die Umstände seines erhöhten Infektionsrisikos, also weshalb er einer bestimmten Patientengruppe mit erhöhtem Risiko angehört, informieren.

Vergütung während einer Freistellung

Verweigert ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung am gewohnten Arbeitsplatz unberechtigt, verliert er seinen Anspruch auf Vergütung. Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jedoch frei, weil dieser einer Risikogruppe angehört, besteht der Anspruch auf das Arbeitsentgelt fort. Anders sieht es aus, wenn sich der Arbeitnehmer selbst aktiv auf einen gerechtfertigten Status als Risikopatient beruft und dem Arbeitsplatz fernbleibt: Ob eine berechtigte Arbeitsverweigerung einen Lohnanspruch aufrechterhält, hängt dann von der Dauer ab. Kommt es beispielsweise zu einer zweiwöchigen oder noch längeren Quarantäne, besteht kein Anspruch auf Vergütung. Generell ist es kaum möglich, als Arbeitnehmer einen Lohnanspruch ohne Gegenleistung aufgrund einer Vorerkrankung einzufordern, wenn das erhöhte Infektionsrisiko unabhängig von der Ausgestaltung des konkreten Arbeitsplatzes besteht.

Arbeitsverweigerung kann Kündigung rechtfertigen

Beruft sich der Arbeitnehmer zu Unrecht auf ein Leistungsverweigerungsrecht als Risikopatient, kann die Verweigerung dem Arbeitgeber gegenüber nicht in einen Urlaubsantrag umgedeutet werden. Vielmehr hat der Arbeitgeber das Recht, bei einer unberechtigten Leistungsverweigerung den Arbeitnehmer abzumahnen oder ihm im Wiederholungsfall zu kündigen. Umgekehrt kann der Arbeitgeber ein Gesuch auf Freistellung durch den Arbeitnehmer nicht ohne dessen Zustimmung mit dem Resturlaub verrechnen.

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