Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (DAC-6) – Handlungshinweise des Ausschusses Steuerrecht (Stand: Juli 2020)

Das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, das die Richtlinie (EU) 2018/822 („DAC-6“) in nationales Recht umgesetzt, führt eine Anzeigepflicht auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen ein. Rechtsanwälte sind dann, wenn sie als sogenannte Intermediäre auftreten, gefordert, grenzüberschreitende Steuergestaltungen innerhalb der gegebenen Fristen elektronisch zu melden. Dies gilt auch dann, wenn sie selbst nicht steuerrechtlich beraten, sondern „nur“ eine von anderen Personen entwickelte Struktur umsetzen; auch in diesem Fall können sie Intermediär und damit mitteilungspflichtig sein. Der Beitrag des Ausschusses Steuerrecht der BRAK gibt Rechtsanwälten ein Schema an die Hand, das bei allen Mandaten geprüft werden muss.

Eine Anpassung, der im Juni veröffentlichten Handlungshinweise war notwendig, weil inzwischen eine Änderungsrichtlinie der Europäische Union eine Verlängerung der Fristen um sechs Monate ermöglicht (vgl. BRAK-Nr. 275/2020).

Weitere Aktualisierungen wird der Ausschuss entsprechend der aktuellen Entwicklungen vornehmen.

Die aktualisierten Handlungshinweise „DAC-6 – Die Handlungspflichten rücken näher. Was ist wann zu tun?“ finden Sie hier.