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Schleswig-Holsteinischen
Notarkammer
Über wen führt die Rechtsanwaltskammer Aufsicht?
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind schwerwiegende Straftaten, die in Deutschland immer mehr zunehmen. Rechtsanwälte haben im Interesse ihrer Mandanten besondere Pflichten und Privilegien, die vor staatlichen Zugriffen in hohem Maße geschützt sind. Gerade deshalb sind sie verstärkt der Gefahr ausgesetzt, für Zwecke der Geldwäsche missbraucht zu werden. Das Geldwäschegesetz gibt daher Rechtsanwälten, abhängig vom Mandat, besondere Pflichten auf, die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erschweren bzw. aufzudecken ermöglichen sollen.
Die Rechtsanwaltskammer führt die geldwäscherechtliche Aufsicht über ihre Mitglieder, soweit sie „Verpflichtete“ nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG sind. Das ist der Fall, wenn Rechtsanwälte oder Kammerrechtsbeistände in Ausübung ihres Berufs
a) für ihre Mandanten an der Planung und Durchführung folgender Geschäfte mitwirken:
- Kauf und Verkauf von Immobilien und Gewerbebetrieben,
- Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,
- Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,
- Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,
- Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen
b) im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen.
c) den Mandanten im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, dessen industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen beraten,
d) Beratung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen erbringen oder
e) geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen.
Erfasst werden insoweit grundsätzlich auch Syndikusrechtsanwälte.