Besuchen Sie die Webseite der
Schleswig-Holsteinischen
Notarkammer
Transparenzregister
Das GwG hat das sog. Transparenzregister (§§ 18 ff. GwG) neu eingeführt. In dem Transparenzregister werden Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten erfasst und stehen dann dort zum Abruf bereit. Für die Anwaltschaft ergibt sich eine doppelte Relevanz dieser Vorschriften:
a) Verpflichtete Rechtsanwälte
Im Rahmen der Identifizierung hat der verpflichtete Rechtsanwalt bei der Vornahme eines Kataloggeschäfts im Rahmen seiner allgemeinen Sorgfaltspflicht nach § 10 Abs. 3 GwG die Möglichkeit, zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten das Transparenzregister zu nutzen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 GwG). § 11 Abs. 5 Satz 3 GwG stellt jedoch klar, dass sich der Verpflichtete im Rahmen der Vergewisserung, dass die zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten erteilten Angaben zutreffend sind, nicht ausschließlich auf die Angaben im Transparenzregister verlassen darf.
b) Rechtsanwälte in Rechtsanwalts- und Partnerschaftsgesellschaften
Sind Rechtsanwälte in Rechtsanwaltsgesellschaften oder Partnerschaftsgesellschaften tätig, kann sich für sie aus § 20 GwG eine Handlungsnotwendigkeit ergeben. Danach haben juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften wie z.B. eine Partnerschaftsgesellschaft die Verpflichtung, Angaben zu den wirtschaftliche Berechtigten der Gesellschaft an das Transparenzregister mitzuteilen. Die Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn sich die erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus öffentlichen Registern (Handelsregister, Partnerschaftsregister etc.) ergeben und diese Angaben elektronisch abrufbar sind (§ 20 Abs. 2 GwG).