Pflichten des Rechtsanwalts

Die Pflichten des Rechtsanwalts umfassen, soweit er Verpflichteter i.S.d. GwG (vgl. Ziff. 1) ist:

a)     Einrichtung eines Risikomanagements, das sich zusammensetzt aus
aa) Risikoanalyse und
bb) internen Sicherungsmaßnamen.
b)     allgemeine Sorgfaltspflichten
c)     Dokumentations-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
d)     Meldepflichten

 

a) Risikomanagement

aa) Risikoanalyse

Im Rahmen der Risikoanalyse müssen die Verpflichteten die für sie relevanten individuellen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ermitteln, die für die von ihnen betriebenen Geschäfte (Mandate) bestehen, und diese bewerten. Der Rechtsanwalt muss seine Risikoanalyse dokumentieren, regelmäßig überprüfen und auch aktualisieren. Der Aufsichtsbehörde muss er die jeweils aktuelle Fassung der Risikoanalyse auf Anforderung zur Verfügung stellen.

Anhand der in der Anlage 1 und 2 zu § 5 GwG genannten Merkmale ist zu prüfen, ob ein potentiell geringeres oder höheres Risiko besteht.
Dabei sind folgende Faktoren von Relevanz:

  • „Kundenrisiko“ (Mandantenrisiko); z.B. im Hinblick auf deren Wohnsitz
  • „Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisiko“
  • „geographisches Risiko“; z.B. Mandatsbezug nur zum Inland oder zu kritischen Drittstaaten

bb)  interne Sicherungsmaßnahmen

Verpflichtete haben im Rahmen des Risikomanagements gem. § 6 Abs. 1 GwG „angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern“.
Hierzu gehören:

  • das Schaffen von Prozessen im Kanzleiablauf, die sicherstellen, das spezifische Geldwäscherisiken im Mandat erkannt werden und die allgemeinen Sorgfalts- und Meldepflichten eingehalten werden.
  • ggf. Bestellung eines Geldwäschebeauftragten.
  • Schulung der Kanzleimitarbeiter und deren Überwachung auf (geldwäscherelevante) Zuverlässigkeit.

Soweit der Rechtsanwalt seine berufliche Tätigkeit als Angestellter eines Unternehmens ausübt, obliegt die Verpflichtung zur Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen diesem Unternehmen (§ 6 Abs. 3 GwG). Eine Kanzlei gilt insoweit auch als Unternehmen.

Anhaltspunkte für den Aufbau der Dokumentation einer Risikoanalyse sowie Hinweise dazu, welche internen Sicherungsmaßnahmen konkret ergriffen werden sollten, bieten die „Auslegungs- und Anwendungshinweise“ der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer, die zum Download im Mitgliederbereich auf der Homepage veröffentlicht sind.

 

b) Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts

Im 3. Abschnitt regelt das GwG die Sorgfaltspflichten der Verpflichteten im Hinblick auf deren Kunden (Mandanten). Diese Pflichten müssen bei Begründung einer Geschäftsbeziehung (Mandatsbeziehung) erfüllt werden, sowie bei den weiteren in § 10 Abs. 3 GwG genannten Anlässen. Dazu gehört in erster Linie die Pflicht zur Identifizierung des Mandanten, eines etwaig für ihn auftretenden Dritten und eines etwaig hinter ihm stehenden wirtschaftlich Berechtigten.

  • Vor der Annahme eines Kataloggeschäfts (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG) ist die Identität des Mandanten, grundsätzlich anhand des Personalausweises oder Reisepasses, festzustellen (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 4 GwG). Dabei müssen Name, Vorname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift erhoben und das Ausweisdokument kopiert und fünf Jahre aufbewahrt werden (§§ 11 Abs. 4, 8 GwG). Bei juristischen Personen und Personengesellschaften müssen Firma, Name oder Bezeichnung sowie Rechtsform, Registernummer (soweit vorhanden), Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung erhoben werden, sowie die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Namen der gesetzlichen Vertreter und, sofern ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person ist, von dieser juristischen Person die vorgenannten Daten (§ 11 Abs. 4 Nr. 2 GwG). Die Identifizierung hat anhand eines amtlichen Registerauszugs zu erfolgen oder durch Gründungsdokumente oder gleichwertige beweiskräftige Dokumente oder durch eigene Einsichtnahme des Anwalts in das Register (§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 4 GwG).  Tritt der Mandant nicht in Person, sondern durch einen Dritten auf, ist dieser zu  identifizieren. Ist der Mandant nicht selbst der wirtschaftlich Berechtigte, so ist der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte (§ 3 GwG) zu identifizieren, wobei hier zwingend nur dessen Name festzustellen ist, soweit nicht in Ansehung von Risiken doch weitere Identifizierungsmerkmale zu erheben sind (§ 11 Abs. 5 GwG). Der Rechtsanwalt hat sich hinsichtlich des wirtschaftlich Berechtigten zu vergewissern, dass die erhobenen Angaben zutreffend sind, er muss sich jedoch keinen Ausweis vorlegen lassen (§ 11 Abs. 5 GwG). Auch wenn der Mandant bekannt ist und noch nicht zuvor identifiziert worden ist, hat eine Identifizierung zu erfolgen (vgl. § 11 Abs. 3 GwG).
  • Der Verpflichtete muss aktiv abklären, ob der Vertragspartner (Mandant) für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt; dies umfasst in Fällen, in denen der Vertragspartner (Mandant) keine natürliche Person ist, die Pflicht, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners (Mandanten) mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG).
  • Darüber hinaus sind, wenn Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung (Mandatsbeziehung) nicht zweifelsfrei erkennbar sind, diese aufzuklären und (mit Blick auf ein Geldwäscherisiko) zu bewerten (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG).
  • Nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG ist zu prüfen ist, ob der Mandant oder der wirtschaftlich Berechtigte eine „politisch exponierte Person“ (PEP), deren Familienangehörige oder eine sonst ihr bekanntermaßen nahestehende Person im Sinne des § 1 Abs. 12 – 14 GwG ist.
  • Letztlich ist die Geschäftsbeziehung nach Maßgabe von § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG kontinuierlich zu überwachen.

Abgesehen von der Identifizierung, muss der konkrete Umfang der Maßnahmen dem jeweiligen Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, insbesondere in Bezug auf den Vertragspartner, die Geschäftsbeziehung oder Transaktion, entsprechen (§ 10 Abs. 2 GwG). Dabei sind insbesondere die in den Anlagen 1 und 2 zum GwG genannten Faktoren zu berücksichtigen.

 

c) Dokumentations-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Die Risikoanalyse (vgl. oben Ziff. 2.a) ist zu dokumentieren, so dass sie jederzeit der Aufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt werden kann (§ 5 Abs. 2 GwG).

Die im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten erhobenen Angaben und eingeholten Informationen (Erhobene Daten, Ausweiskopien, Registerunterlagen etc.) sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren und sodann unverzüglich zu vernichten (§ 8 Abs. 4 Satz 1 GwG). Gleiches gilt für die Durchführung und die Ergebnisse der Risikobewertung betreffend die Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG sowie der Einordnung als geringes oder erhöhtes Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach § 14 Abs. 1 GwG bzw. § 15 Abs. 2 GwG.

 

d) Meldepflichten des Rechtsanwalts

Grundsätzlich müssen Verpflichtete der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen („Financial Intelligence Unit“, kurz „FIU“) Geldwäscheverdachtsmitteilungen machen, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass

  • ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang  steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Satz 2 StGB)  darstellen könnte (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 GwG),
  • ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 GwG) oder
  • der Mandant seine Pflicht nach § 11 Abs. 6 Satz 3 GwG, gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Mandatsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat.

Die Meldepflicht für Rechtsanwälte ist jedoch stark eingeschränkt. Sie entfällt, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die der Anwalt im Rahmen eines der Schweigepflicht unterliegenden Mandatsverhältnisses erhalten hat (§ 43 Abs. 2 GwG).

Der Anwalt bleibt jedoch zur Meldung verpflichtet (Ausnahme von der Ausnahme), wenn er weiß, dass der Vertragspartner das Mandatsverhältnis für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder – ausgesprochen weitreichend – einer anderen (beliebigen) Straftat genutzt hat oder nutzt. Diese Meldepflicht stellt eine Durchbrechung der anwaltlichen Schweigepflicht dar.

Die Meldung kann nur online über das Portal „goAML“ (anti money laundering) auf der Internetseite der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (https://goaml.fiu.bund.de) erstattet werden. Hierzu bedarf es zunächst der Registrierung, die Anwälte mit regelmäßig geldwäscheverdachtsrelevanten Mandaten im Vorfeld vornehmen sollten.

Nach § 47 Abs. 1 GwG ist es dem Verpflichteten grundsätzlich untersagt, den Mandanten, den Auftraggeber der Transaktion oder sonstige Dritte von einer beabsichtigten oder erstatteten Verdachtsmeldung, einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren oder auch einem Auskunftsverlangen der FIU zu unterrichten. Ausnahmen regelt § 47 Abs. 2 GwG.

Ist wegen einer Transaktion (z.B. Überweisung) eine Verdachtsmeldung erfolgt, darf gem. § 46 GwG die Transaktion nur noch mit Zustimmung der FIU oder Staatsanwaltschaft durchgeführt werden oder wenn nach Abgabe der Meldung mehr als drei Werktage verstrichen sind, ohne dass sich FIU oder Staatsanwaltschaft gemeldet haben bzw. der Aufschub der Transaktion die Aufdeckung einer Straftat verhindern würde.