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Schleswig-Holsteinischen
Notarkammer
Hinweisgebersystem („Whistleblower“)
Hinweise als wichtige Erkenntnisquelle
Die Rechtsanwaltskammern sind dafür zuständig, die Einhaltung des Geldwäschegesetzes durch die verpflichteten Rechtsanwälte zu kontrollieren. Hierzu setzt das Gesetz verstärkt auf die Weitergabe von Informationen durch Hinweisgeber („Whistleblower“). Eine besondere Rolle kommt dabei Personen zu, die über besonderes Wissen zu Kanzleiinterna verfügen. Etwa weil sie dort angestellt oder sonst in einem Vertrags- oder Vertrauensverhältnis zu der Kanzlei stehen oder standen. Mit jedem konkreten Hinweis leistet ein Hinweisgeber einen wertvollen Beitrag dazu, etwaige Pflichtverletzungen Einzelner innerhalb der Anwaltschaft aufzudecken und dadurch letztlich Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche insgesamt zu bekämpfen.
Hinweisgebersystem
§ 53 GwG schreibt in diesem Zusammenhang vor, dass die Rechtsanwaltskammern ein „System zur Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen“ einrichten, das auch die anonyme Abgabe von Hinweisen ermöglicht. Die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer hat deshalb ein sicheres, internetbasiertes und standardisiertes Hinweisgebersystem eingerichtet. Dabei handelt es sich um ein zertifiziertes System, das höchstmögliche Daten- und Zugriffssicherheit gewährleistet, d.h. weder Zugriff durch die Anbieter selbst, noch durch Externe ermöglicht, eine sichere Verbindung aufweist und die Inhalte verschlüsselt. Rechtsanwälte, Mandanten, Kanzleimitarbeiter und Dritte können damit über einen vertraulichen – und optional anonymen – Kommunikationskanal eine Meldung abgeben.
Anonym oder offen
Konkrete Hinweise sind wichtig und können dabei helfen, Verstöße gegen Geldwäsche-Präventivpflichten zu beseitigen und negative Folgen eines solchen Fehlverhaltens zu verhindern. Wenn Hinweisgeber der Rechtsanwaltskammer ihren Namen nennen und ihre geschäftliche oder persönliche Beziehung zum Verpflichteten offenlegen, ermöglicht dies über die Hinweiserteilung hinaus eine Kommunikation zwischen Rechtsanwaltskammer und Hinweisgeber. Sicherlich gibt es aber auch Situationen, in denen Hinweisgeber über besondere Informationen zu Vorgängen in einer Kanzlei verfügen und aus Sorge vor möglichen negativen Konsequenzen lieber anonym bleiben möchten. Neben der „offenen“ Variante ist es im Hinweisgebersystem auch möglich, anonym zu bleiben.
Speziell für diesen Fall hat die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer ein elektronisches Hinweisgebersystem eingerichtet. Eine technische Rückverfolgung der dort gemeldeten Hinweise ist unmöglich. Dies ist von unabhängiger Stelle zertifiziert. Um eine Folgekommunikation zu gewährleisten, besteht die Möglichkeit, einen geschützten Postkasten einzurichten. Hierüber können Rückfragen gestellt und Unklarheiten beseitigt werden. Während des gesamten Dialogs bleibt der Hinweisgeber anonym.
Letztendlich steht es jedem Hinweisgeber frei, ob er seinen Hinweis offen oder ohne Angabe seiner persönlichen Daten abgibt. Und auch, über welchen Kanal er ihn einreicht. Denn neben dem webbasierten Hinweisgebersystem können Hinweise selbstverständlich auch über die „klassischen“ Wege wie Post, Fax, Email oder Telefon an die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer kommuniziert werden.
Schutz der Hinweisgeber
Hinweisgeber sollen aber auch dann sicher sein, dass ihnen aus der Meldung bei der Rechtsanwaltskammer keine Nachteile entstehen, wenn sie ihre Identität zu erkennen geben. Deshalb darf die Rechtsanwaltskammer die Identität eines Hinweisgebers nach § 53 Abs. 3 GwG grundsätzlich nicht bekannt geben, ohne zuvor dessen ausdrückliche Zustimmung einzuholen.
In besonderen Fällen, etwa im Fall einer Strafverfolgung, kann es jedoch notwendig werden, dass andere Stellen, beispielsweise die zuständige Staatsanwaltschaft, auf die bei der Rechtsanwaltskammer vorhandenen Daten angewiesen sind, um den gemeldeten Verstoß weiterverfolgen zu können. Nach § 53 Abs. 3 Satz 3 GwG darf die Rechtsanwaltskammer personenbezogene Daten im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auf Grund eines Gesetzes weitergeben. Gerichte haben auch die Möglichkeit, die Offenlegung personenbezogener Daten anzuordnen.
Zudem regelt § 53 Abs. 5 GwG, dass Beschäftigte bei beaufsichtigten Rechtsanwälten oder Unternehmen, die der Rechtsanwaltskammer entsprechende Hinweise geben, dafür weder arbeitsrechtlich noch strafrechtlich verantwortlich gemacht werden können und sie auch nicht schadensersatzpflichtig sind, wenn nicht der Hinweis vorsätzlich unwahr oder grob fahrlässig unwahr abgegeben worden ist.
Wo kann ich einen Hinweis einreichen?
Hier gelangen Sie zum Hinweisgebersystem der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer, in dem Sie konkrete Hinweise abgeben können.
Ihren Hinweis können Sie auch über einen der folgenden Kontaktwege an die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer übermitteln:
Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Gottorfstraße 13, 24837 Schleswig
Telefon: 04621-9391-0
Telefax: 04621-9391-26
E-Mail: info@rak-sh.de
Bitte achten Sie bei allen Kommunikationswegen darauf, dass Sie keine Informationen zu Ihrer Person übermitteln, wenn Sie anonym bleiben wollen.