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Schleswig-Holsteinischen
Notarkammer
Bekanntmachung von Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen
Als Aufsichtsbehörde sind wir nach § 57 GwG verpflichtet, Art und Charakter bestandskräftiger Maßnahmen und unanfechtbarer Bußgeldentscheidungen, die wir wegen eines Verstoßes gegen das GwG oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben, auf unserer Internetseite bekannt zu machen.
Dies gilt auch für unanfechtbare Gerichtsentscheidungen, soweit sie die Verhängung eines Bußgeldes zum Gegenstand haben. Die Bekanntmachungen müssen fünf Jahre auf der Internetseite veröffentlicht bleiben (§ 57 Abs. 4 GwG).
Dies gilt auch für unanfechtbare Gerichtsentscheidungen, soweit sie die Verhängung eines Bußgeldes zum Gegenstand haben. Die Bekanntmachungen müssen fünf Jahre auf der Internetseite veröffentlicht bleiben (§ 57 Abs. 4 GwG).
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