Aufsichtstätigkeiten der Rechtsanwaltskammer

Aufgaben der Rechtsanwaltskammer
Die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer übt gemäß § 50 Nr. 3 GwG die geldwäscherechtliche Präventivaufsicht über die verpflichteten Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände in ihrem Bezirk aus. So hat die Kammer im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben geeignete und erforderliche Maßnahmen zur Einhaltung des Geldwäschegesetzes zu treffen (§ 51 Abs. 2 GwG). Dabei hat sie bei den verpflichteten Rechtsanwälten aktiv zu prüfen, ob die Präventivpflichten des Geldwäschegesetzes beachtet werden. Nach § 51 Abs. 3 GwG können diese Prüfungen auch ohne besonderen Anlass erfolgen.

Als Aufsichtsbehörde hat die Rechtsanwaltskammer nach § 52 Abs. 1 und 2 GwG zudem Auskunftsrechte gegenüber den Verpflichteten und, bezogen auf deren Geschäftsräume, auch Betretungs- und Besichtigungsrechte.

Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Kammern
Zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche hat die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben u.a. mit anderen Aufsichtsbehörden, insbesondere anderen berufsständischen Kammern, zusammenzuarbeiten, sowie mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) und Strafverfolgungsbehörden. Die Rechtsanwaltskammer hat ihrerseits nach Maßgabe von § 44 Abs. 1 GwG Meldepflichten gegenüber der FIU, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung schließen lassen. Schließlich muss die Rechtsanwaltskammer ihre Aufsichtstätigkeit samt Prüfungsmaßnahmen und festgestellter Pflichtverletzungen dokumentieren und einmal jährlich dem Bundesministerium für Finanzen in Form einer Statistik zuleiten.