Fachanwälte

Die Führung von Fachanwaltsbezeichnungen ist erlaubt, sofern die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt zwei Voraussetzungen erfüllt:

 

  • besondere theoretischen Kenntnisse müssen in vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgängen erworben sein;
  • die praktischen Erfahrungen im jeweiligen Fachgebiet müssen durch entsprechende Fallzahlen nachgewiesen werden.

 

Anwärter auf eine Fachanwaltsbezeichnung müssen sich ebenso wie Fachanwälte im Umfang von mindestens fünfzehn Stunden jährlich fortbilden.

 

Nach der Fachanwaltsordnung gibt es derzeit folgende Fachanwaltschaften:

  • Agrarrecht
  • Arbeitsrecht
  • Bank- und Kapitalmarktrecht
  • Bau-und Architektenrecht
  • Erbrecht
  • Familienrecht
  • Gewerblichen Rechtsschutz
  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Informationstechnologierecht
  • Insolvenz- und Sanierungsrecht
  • Internationales Wirtschaftsrecht
  • Medizinrecht
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • Migrationsrecht
  • Sozialrecht
  • Sportrecht
  • Steuerrecht
  • Strafrecht
  • Transport- u. Speditionsrecht
  • Urheber- und Medienrecht
  • Vergaberecht
  • Verkehrsrecht
  • Versicherungsrecht
  • Verwaltungsrecht

Die Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung erteilt der Kammervorstand nach Prüfung der eingereichten Anträge durch die Fachanwaltsausschüsse.


Einreichung von Fortbildungsnachweisen gem. § 15 FAO

Wir bitten alle Kolleginnen und Kollegen, die eine oder mehrere Fachanwaltsbezeichnungen innehalten, dafür Sorge zu tragen, dass uns die Fortbildungsnachweise gem. § 15 FAO für das laufende Kalenderjahr per beA oder per Telefax bis spätestens zum 31.01. des Folgejahres übersandt werden.

Wir bitten davon abzusehen, die Teilnahmebescheinigungen „vorab“ zu senden.

 

Informationen zu einzelnen Fachanwaltschaften.
Die Kammer weist darauf hin, dass das Informationsmaterial von den jeweiligen Prüfungsausschüssen zur Verfügung gestellt wird.