Beruf und Familie

Den Beruf als Rechtsanwältin/ Rechtsanwalt und Elternschaft bringen viele Frauen und Männer unter einen Hut. In Bezug auf die Anwaltszulassung, Fachanwaltschaft und die Kindererziehungszeiten gibt es wissenswerte Urteile und Hinweise:

Elternschaft und Anwaltszulassung
Wer infolge von Elternschaft zunächst nicht (mehr) aktiv als Rechtsanwältin/ Rechtsanwalt tätig sein kann, sondern sich der Kindesbetreuung widmen möchte, braucht nicht die Zulassung zurück zu geben. Es kann vielmehr ein Antrag auf Befreiung von der Kanzleipflicht gem. § 29 BRAO gestellt werden. Allerdings muss auch ein Zustellungsbevollmächtigter benannt werden.

Elternschaft und Fachanwaltschaft
Der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen hat jüngst entschieden, dass sich der Dreijahreszeitraum gem. § 5 Satz 1 FAO um vierzehn Wochen erweitert, wenn in diesen Zeitraum die Geburt eines Kindes der Antragstellerin fiel. Die vierzehn Wochen leiten sich aus §§ 3,9 MuSchG ab: Danach soll sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt nicht gearbeitet werden. Es sei deshalb geboten, § 5 Satz 1 FAO mit Rücksicht auf Art. 6 Abs. 4 GG verfassungskonform auszulegen und den Bearbeitungszeitraum für die nachzuweisenden praktischen Fälle entsprechend zu verlängern.

Schwangerschaft und Geburt können ferner das Verschulden entfallen lassen, wenn die Fortbildungspflicht gem. § 15 FAO nicht erfüllt werden konnte; die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung darf dann nicht etwa wegen § 43c Abs.4 S.2 BRAO widerrufen werden.

Elternschaft und Kindererziehungszeiten
Seit Januar 2008 liegt die lang erwartete Entscheidung des BSG zu der Frage vor, ob die gesetzliche Rentenversicherung auch für – von der Rentenversicherung befreite – Mitglieder der berufsständischen Versorgungswerke Kindererziehungszeiten anrechnen muss. Das BSG hat dies bejaht.

Deshalb sollten alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihre Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung anmelden – auch wenn sie dort befreit sind. Auf eine kleine aber feine zusätzliche Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung neben der berufsständischen Versorgung im Alter sollte nicht verzichtet werden!