Kompetenz in jedem Fall
Fachanwälte
Die Führung von Fachanwaltsbezeichnungen ist erlaubt, sofern die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt zwei Voraussetzungen erfüllt:
- besondere theoretische Kenntnisse müssen in vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgängen erworben sein;
- die praktischen Erfahrungen im jeweiligen Fachgebiet müssen durch entsprechende Fallzahlen nachgewiesen werden.
Die Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung erteilt der Kammervorstand nach Prüfung der eingereichten Anträge durch die Fachanwaltsausschüsse.
Anwärter auf eine Fachanwaltsbezeichnung müssen sich ebenso wie Fachanwälte im Umfang von mindestens fünfzehn Stunden jährlich fortbilden.
Nach der Fachanwaltsordnung (FAO) gibt es derzeit folgende Fachanwaltschaften:
- Agrarrecht
- Arbeitsrecht
- Bank- und Kapitalmarktrecht
- Bau-und Architektenrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Gewerblichen Rechtsschutz
- Handels- und Gesellschaftsrecht
- Informationstechnologierecht
- Insolvenz- und Sanierungsrecht
- Internationales Wirtschaftsrecht
- Medizinrecht
- Miet- und Wohnungseigentumsrecht
- Migrationsrecht
- Sozialrecht
- Sportrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Transport- u. Speditionsrecht
- Urheber- und Medienrecht
- Vergaberecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht
- Verwaltungsrecht
Einreichung von Fortbildungsnachweisen gem. § 15 FAO
Wir bitten alle Kolleginnen und Kollegen, die eine oder mehrere Fachanwaltsbezeichnungen innehalten, dafür Sorge zu tragen, dass uns die Fortbildungsnachweise gem. § 15 FAO für das laufende Kalenderjahr per beA bis spätestens zum 31.01. des Folgejahres übersandt werden.
Wir bitten davon abzusehen, die Teilnahmebescheinigungen „vorab“ oder auf mehreren Übermittlungswegen zu senden.*
Informationen zu einzelnen Fachanwaltschaften
Die Kammer weist darauf hin, dass das Informationsmaterial von den jeweiligen Prüfungsausschüssen zur Verfügung gestellt wird.
*Sofern mehrere Fachanwaltschaften bestehen, bitten wir die Nachweise nach Fachgebiet thematisch zusammengefasst, gerne jeweils als eine PDF-Datei, einzureichen.

